Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten als Miterbe

Kurz und kompakt

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und den Nachlass verwalten müssen.

  • Der Erbanteil ergibt sich aus Testament oder gesetzlicher Erbfolge und bestimmt die Ansprüche der Miterben.

  • Miterben können ihren Anteil verkaufen, wobei die anderen Erben ein Vorkaufsrecht haben.

Nachlass als gemeinsames Eigentum

Verwandt oder nicht: Nach dem Tod eines Erblassers können mehrere Personen entweder gleichberechtigt oder zu unterschiedlichen Bedingungen erben. Dabei bilden z. B. Kinder, Ehepartnerinnen, Ehepartner oder Geschwister automatisch eine Erbengemeinschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Paragraf 2032. Sie treten also gemeinsam in den Nachlass ein. Die Erbengemeinschaft verpflichtet alle Mitglieder, das Erbe gemeinsam zu verwalten. Damit kommen im Erbfall Rechte und Pflichten auf die Betroffenen zu.

Nicht alle Miterbinnen und Miterben erhalten gleich viel

Eine Erbengemeinschaft kann durch die gesetzliche Erbfolge oder durch die Verfügungen im Testament der oder des Verstorbenen entstehen. Neben einem Testament kann auch ein Erbvertrag bestimmen, wer erbt. Allerdings steht nicht jeder Miterbin und jedem Miterben immer ein gleich großer Anteil am hinterlassenen Vermögen zu. Denn Testament, Erbvertrag oder Gesetz bestimmen die Höhe des Erbteils, also die Erbquote. Fehlt eine Regelung des Erblassers, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese legt fest, welche Erbquote einzelnen Miterbinnen und Miterben zusteht. Sie hängt von der Zahl der Abkömmlinge des Erblassers und von seinem ehelichen Güterstand ab.

Alles gehört allen gemeinsam

Jeder Miterbin und jedem Miterben gehört ein bestimmter Anteil am gesamten Nachlass, der „Erbteil“ genannt wird. Juristisch gesehen ist die Erbengemeinschaft eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, bei der keiner allein über einzelne Nachlassgegenstände wie ein Haus, ein Auto oder ein Aktienpaket verfügen darf. Soll also ein Nachlassgegenstand wie ein Haus verkauft werden, müssen alle Erbinnen und Erben gemeinschaftlich dem Verkauf zustimmen – unabhängig von der Höhe ihrer Erbquote. Allerdings kann jede Miterbin und jeder Miterbe über den gesamten Erbteil frei verfügen, zum Beispiel ihn verkaufen.

Nur über einzelne Nachlassgegenstände kann niemand allein bestimmen. So kann etwa eine Miterbin nicht beschließen, „ihre Hälfte“ des geerbten Hauses allein zu verkaufen: Das Haus gehört der Gemeinschaft als Ganzes. Sie könnte aber sehr wohl ihren gesamten Erbteil an eine andere Person übertragen. Dieser Erbteil umfasst ihren Anteil am gesamten Nachlass, der sich auf alle Nachlassgegenstände erstreckt. Erfolgt der Verkauf an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft, haben die übrigen Miterbinnen und Miterben ein Vorkaufsrecht. Wer seinen Erbteil verkauft, scheidet aus der Erbengemeinschaft aus.

Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft teilen sich mehrere Miterbinnen und Miterben die Verantwortung, Rechte und Pflichten.

Rechte der Miterben

  • Mitwirkung: Jede Erbin und jeder Erbe kann den Nachlass mitverwalten und hat ein Mitspracherecht bei Entscheidungen über Vermögenswerte.
  • Auskunftsanspruch: Miterbinnen und Miterben dürfen Auskünfte über den Nachlass, offene Verbindlichkeiten oder Vermögensbestandteile verlangen.
  • Verkaufsrecht: Jede Person kann ihren eigenen Erbanteil verkaufen.
  • Nutzungsrecht: Jede Miterbin und jeder Miterbe kann eine Nutzung von Nachlassgegenständen verlangen, z. B. die Nutzung einer Immobilie, sofern keine ausdrücklichen Bestimmungen vorliegen.

Pflichten gegenüber der Gemeinschaft

  • Verwaltung: Alle Miterben sind verpflichtet, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Dazu zählen die Instandhaltung von Immobilien, die Weiterführung laufender Verträge wie Versicherungen und die Sicherung der Vermögenswerte. Diese Maßnahmen müssen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Nur bei dringenden oder geringfügigen Angelegenheiten reicht ein mehrheitlicher Beschluss aus.
  • Zustimmung: Übertragung oder Verkauf bedeutsamer Nachlassgegenstände (z. B. Immobilien) erfordert in der Regel die einstimmige Zustimmung aller Erben. So kann niemand auf eigene Faust handeln.
  • Haftung: Jede Erbin und jeder Erbe haftet für Schulden des Nachlasses. 

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Haftung für Schulden des Nachlasses

Alle Miterbinnen und Miterben haften gemeinsam für Nachlassverbindlichkeiten – unabhängig davon, wie groß ihr Erbanteil ist. Das bedeutet: Gläubiger können sich mit ihren Forderungen an jede Erbin oder jeden Erben einzeln wenden und den vollen Betrag verlangen. Wer mehr bezahlt, als seinem Anteil entspricht, kann sich das Geld später von den übrigen Miterbinnen und Miterben zurückholen. Solange der Nachlass noch nicht aufgeteilt ist, haften die Erbinnen und Erben in der Regel nur mit dem geerbten Vermögen und nicht mit ihrem eigenen. Die Schulden werden also zum Beispiel vom geerbten Bankkonto oder mit dem Verkauf einer geerbten Immobilie beglichen. Erst wenn das Erbe verteilt ist und immer noch Schulden zu begleichen sind, wird auch das persönliche Vermögen herangezogen. Falls die Erbinnen und Erben Schulden vergessen oder erst später davon erfahren, haften die Erbinnen und Erben mit ihrem Privatvermögen, weil eine gemeinsame Schuldenkasse dann nicht mehr existiert.

Aufteilung des Erbes

Die Erbengemeinschaft wird durch eine sogenannte Nachlassauseinandersetzung aufgelöst. Ziel ist es, den Nachlass unter den Miterbinnen und Miterben aufzuteilen. Jede Person in der Erbengemeinschaft darf die Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Erbes, verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass alle bekannten Schulden beglichen sind und sämtliche Vermögenswerte bekannt und teilbar vorliegen. Gibt es ein Testament mit einer sogenannten Teilungsanordnung, ist bereits vorgegeben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Wenn aber Miterbinnen und Miterben bestimmte Nachlassgegenstände wie Immobilien erhalten sollen, ohne dass der Erblasser eindeutige Erbquoten festgelegt hat, kann die Erbauseinandersetzung aufwendiger sein: Dann muss das Nachlassgericht den Wert der Erbteile ermitteln und die Erbquoten berechnen. Auch eine gerichtlich angeordnete Teilungsversteigerung von Immobilien ist möglich.

Ausschlagung des Erbes

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Miterbin oder ein Miterbe die Erbschaft ausschlagen. Zum Beispiel, wenn der Erblasser im Testament Anordnungen getroffen hat, die die Erbin oder den Erben „beschweren“. In diesem Fall hat sie oder er nicht die gleichen Rechte wie die anderen Erbinnen und Erben. So kann das Testament eine an die Erbin oder den Erben gerichtete Auflage enthalten oder eine Testamentsvollstreckerin oder einen Testamentsvollstrecker vorschreiben, wodurch die Erbin oder der Erbe ihre oder seine Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Schlägt sie oder er deshalb das Erbe aus, verzichtet sie oder er damit zwar auf alle Rechte, die ihr oder ihm als Mitglied der Erbengemeinschaft zustehen, zugleich aber auch auf Pflichten wie die Sanierung eines geerbten Hauses. 

Allerdings können Erbinnen und Erben in gesetzlicher Erbfolge Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten, sowie die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind, können einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder schlechter gestellt wurden. In solchen Fällen können sie die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Andere gesetzliche Erben, etwa Geschwister, haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der übrige Nachlass wird unter den verbleibenden Erben nach den gesetzlichen Erbquoten verteilt.

Erbschaftsteuer und weitere steuerliche Aspekte

Auch wenn eine Erbengemeinschaft gemeinsam über den Nachlass verfügt, wird die Erbschaftsteuer für jede Miterbin und jeden Miterben individuell berechnet. Maßgeblich dafür sind der persönliche Erbanteil und das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Denn davon hängt die Höhe des gesetzlich festgelegten Freibetrags ab. Diese Freibeträge liegen je nach Beziehung zum Erblasser zwischen 20.000 Euro (z. B. Geschwister) und 400.000 Euro (Ehepartnerinnen und Ehepartner). Die Erbschaftsteuer muss jede Erbin und jeder Erbe eigenständig beim Finanzamt anzeigen.

Vor- und Nachteile einer Erbengemeinschaft

VorteileNachteile
Rechtssicherheit durch gesetzliche RegelungenHohes Konfliktpotenzial zwischen Miterbinnen und Miterben, z. B. in Bezug auf den Verkauf einer Immobilie
Gemeinsames Handeln bei wichtigen EntscheidungenEinstimmigkeit erforderlich, was Entscheidungsprozesse verzögern kann
Bessere Verwaltung komplexer oder umfangreicher NachlässeEingeschränkte Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände, z. B. darf einer allein nicht das hinterlassene Auto benutzen

Immobilien in der Erbengemeinschaft: Was passiert mit Haus und Grundstück?

Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, müssen die Miterbinnen und Miterben gemeinsam entscheiden, wie sie damit umgehen. Die Einigung über die Aufteilung wird in einem sogenannten Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten, der bei Immobilien notariell beurkundet werden muss. Möglich ist etwa, dass eine Miterbin oder ein Miterbe das Haus übernimmt und die anderen auszahlt. In diesem Fall schließen die Erbenden einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag ab und lassen die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch ändern.

Alternativ können sie das Haus gemeinsam verkaufen und den Erlös entsprechend ihrer Erbquoten aufteilen. Handelt es sich um ein größeres Grundstück, können sie es in einzelne Parzellen aufteilen, sofern das baurechtlich erlaubt ist. Scheitern alle Einigungsversuche, kann eine Miterbin oder ein Miterbe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Gericht versteigert die Immobilie und die Beteiligten teilen sich den Erlös.

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VorgehensweiseBeschreibung
Einvernehmliche RegelungAuseinandersetzungsvertrag mit notariellem Vertrag und Grundbuchänderung
Verkauf und AuszahlungVerkauf der Immobilie oder Übernahme mit finanzieller Abgeltung
Physische TeilungGrundstücksteilung, wenn baurechtlich und wirtschaftlich sinnvoll
Gerichtliche TeilungsversteigerungVersteigerung bei Uneinigkeit; Erlös wird unter den Erben verteilt

Einvernehmliche Lösungen fördern

Eine Erbengemeinschaft ist eine rechtlich verbindliche Zweckgemeinschaft. Sie erfordert besonders bei größeren Vermögenswerten eine enge Abstimmung. Es lohnt sich, frühzeitig das Gespräch mit allen Beteiligten zu suchen. Eine neutrale Beratung durch Notarinnen, Notare, Mediatorinnen oder Mediatoren hilft, Konflikte zu vermeiden. Bei finanziellen Fragen zur Erbengemeinschaft unterstützt Sie gerne Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort.

FAQs zur Erbengemeinschaft

Ein Austritt aus einer Erbengemeinschaft ist nicht vorgesehen. Sie können jedoch Ihren Erbanteil verkaufen oder übertragen, wodurch Sie faktisch aus der Gemeinschaft ausscheiden.

Ja, Sie dürfen Ihren Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen, auch an außenstehende Personen. Die Miterbenden müssen dem Verkauf nicht zustimmen, haben aber ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft regeln den Nachlass gemeinsam. Sie müssen Entscheidungen einvernehmlich treffen, es sei denn, es wurde eine Testamentsvollstreckerin oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Das Erbe verteilt sich entsprechend der Erbquoten auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft, und zwar so wie sie sich aus dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge ergeben.

Das Nachlassgericht ist zuständig für die Testamentseröffnung, die Erteilung des Erbscheins und für Streitigkeiten über die Erbfolge, verwaltet den Nachlass aber nicht.

Ja, als Miterbin oder Miterbe haben Sie grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Miterbenden über alle Nachlassangelegenheiten, um Ihre Rechte wahrnehmen zu können.

Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn Sie das Erbe ausschlagen oder enterbt wurden und pflichtteilsberechtigt sind – also z. B. als Kind, Ehepartnerin, Ehepartner oder Elternteil des Erblassers. In einer Erbengemeinschaft spielt dieser Anspruch keine direkte Rolle mehr.

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