Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Miterbin oder ein Miterbe die Erbschaft ausschlagen. Zum Beispiel, wenn der Erblasser im Testament Anordnungen getroffen hat, die die Erbin oder den Erben „beschweren“. In diesem Fall hat sie oder er nicht die gleichen Rechte wie die anderen Erbinnen und Erben. So kann das Testament eine an die Erbin oder den Erben gerichtete Auflage enthalten oder eine Testamentsvollstreckerin oder einen Testamentsvollstrecker vorschreiben, wodurch die Erbin oder der Erbe ihre oder seine Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Schlägt sie oder er deshalb das Erbe aus, verzichtet sie oder er damit zwar auf alle Rechte, die ihr oder ihm als Mitglied der Erbengemeinschaft zustehen, zugleich aber auch auf Pflichten wie die Sanierung eines geerbten Hauses.
Allerdings können Erbinnen und Erben in gesetzlicher Erbfolge Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten, sowie die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind, können einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder schlechter gestellt wurden. In solchen Fällen können sie die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Andere gesetzliche Erben, etwa Geschwister, haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der übrige Nachlass wird unter den verbleibenden Erben nach den gesetzlichen Erbquoten verteilt.