Ehrenamtspauschale – das müssen Sie beachten

Kurz und kompakt

  • Die Ehrenamtspauschale ermöglicht es, eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 840 Euro jährlich zu erhalten.​

  • Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig in Anspruch genommen werden.​

  • Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld können bis zu 100 Euro monatlich, Arbeitslosengeldempfänger bis zu 165 Euro monatlich steuerfrei im Ehrenamt hinzuverdienen.​

Der Freibetrag für ehrenamtlich Tätige

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag für Personen, die sich ehrenamtlich einsetzen. Diese Aufwandsspende soll das ehrenamtliche Engagement fördern. Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler dürfen 840 Euro steuerfrei im Jahr als Aufwandsentschädigung annehmen, ohne dass Sozialabgaben anfallen und Steuerabzüge an das Finanzamt abzuführen sind. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Ehrenamtlich Tätige können steuerlich profitieren

Wer sich ehrenamtlich engagiert, trägt zum Funktionieren der Gesellschaft bei.  Als Aufwandsentschädigung gibt es dafür die Ehrenamtspauschale. Sie ist ein persönlicher Steuerfreibetrag, der gemeinnützigen Organisationen, Vereinen und andere Körperschaften die Möglichkeit gibt, den Einsatz ihrer ehrenamtlich Tätigen finanziell zu honorieren, ohne dass für sie selbst oder den Begünstigten Steuern anfallen.

Viele Steuerzahlende können von der Ehrenamtspauschale profitieren. Schließlich üben laut einer Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aktuell fast 40 Prozent der Deutschen über 14 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie sind zum Beispiel bei der Feuerwehr, in Sportvereinen oder in sozialen Einrichtungen aktiv.

Voraussetzungen

Gem. § 3 Nr. 26a EstG sind grundsätzlich alle nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen sowohl von Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, als auch Körperschaften des öffentlichen Rechts befugt, den steuerfreien Freibetrag in Höhe von 840 Euro zu nutzen. Das bedeutet, neben gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sind hier auch Bund, Länder, Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Universitäten und Träger der Sozialversicherung inbegriffen. Auch Ehrenamtliche, die in einem Zweckbetrieb, also im wirtschaftlich ausgerichteten Teil einer ansonsten gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft, tätig sind, können die Ehrenamtspauschale nutzen.

Die Ehrenamtspauschale greift für alle nebenberuflichen Tätigkeiten, die ehrenamtlich ausgeübt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, oder es eine Satzungsregelung gibt. Ansonsten darf die Pauschale nicht gezahlt werden. Eine Mehrfachvergütung von Arbeit ist nicht zulässig. Beispielsweise dürfen die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale nicht für ein und dieselbe Tätigkeit gleichzeitig gezahlt werden.

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Wann steht mir die Zahlung zu?

Seit 2021 ist es Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern erlaubt, einen Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend zu machen. Vor der Erhöhung betrug der steuerfreie Betrag noch 720 Euro jährlich. Übersteigt eine ehrenamtlich tätige Person den Freibetrag, hat sie die Möglichkeit, für den übersteigenden Betrag anteilig Werbungskosten abzusetzen. Die Pauschale ist in der Steuererklärung auf der Anlage N einzutragen. Freiberufler oder Gewerbetreibende nutzen Anlage G bzw. S.

Für die Zahlung muss jedoch ein nachweisbarer Anspruch bestehen und sie muss der entsprechenden Person aktiv zuerkannt werden. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Ehrenamtspauschale zwar um einen Jahresfreibetrag handelt, dies aber nicht bedeutet, dass die Empfängerin oder der Empfänger auch über das gesamte Jahr ehrenamtlich tätig sein muss, um die volle  Aufwandsspende zu erhalten. Auch eine Rückspende der Pauschale an den Verein ist möglich, falls die ehrenamtlich tätige Person auf die Auszahlung verzichten möchte. Auch alle, die lediglich saisonal, beispielsweise im Karnevalsverein oder Skiclub tätig sind, haben Anspruch auf den vollen Freibetrag.

Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren?

Jeder der nebenberuflich tätig ist und nicht mehr als ein Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs für die Ausübung des Ehrenamtes verwendet, kann die Ehrenamtspauschale als Aufwandsentschädigung erhalten. Hierzu zählen auch Hausfrauen und -männer, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitslose.

Auch wer Bürgergeld bezieht, darf im Ehrenamt steuerfrei Geld verdienen. Hier liegt der erlaubte Betrag bei 100 Euro, die abschlagsfrei verdient werden können. Einkünfte von Arbeitslosengeldempfänger dürfen 165 Euro im Monat nicht übersteigen. Hier sollte die Ehrenamtspauschale also im Zweifelsfall auf mehrere Monate verteilt werden.

Ehrenamtspauschale in Kombination mit der Übungsleiterpauschale

Die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale gehören zu den häufigsten Freibeträgen im Ehrenamt. Sie entlasten finanziell alle, die sich neben einer hauptberuflichen Tätigkeit im pädagogischen Bereich engagieren – etwa als Verantwortliche für Training, Anleitung oder Ausbildung bei gemeinnützigen Organisationen wie zum Beispiel in einem Sportverein. Für diese Engagements kann ein steuerfreier Betrag von bis zu 3.000 Euro jährlich (gültig für das Jahr 2024) beansprucht werden.

Eine Kombination des Ehrenamtsfreibetrags und des Übungsleiterfreibetrags für die gleiche Tätigkeit ist nicht zulässig. Handelt es sich aber um verschiedene Tätigkeiten innerhalb des gleichen Vereins, zum Beispiel in der sportlichen Anleitung und in der Kassenverwaltung, können beide Pauschalen in Anspruch genommen werden.