Gem. § 3 Nr. 26a EstG sind grundsätzlich alle nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen sowohl von Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, als auch Körperschaften des öffentlichen Rechts befugt, den steuerfreien Freibetrag in Höhe von 840 Euro zu nutzen. Das bedeutet, neben gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sind hier auch Bund, Länder, Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Universitäten und Träger der Sozialversicherung inbegriffen. Auch Ehrenamtliche, die in einem Zweckbetrieb, also im wirtschaftlich ausgerichteten Teil einer ansonsten gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft, tätig sind, können die Ehrenamtspauschale nutzen.
Die Ehrenamtspauschale greift für alle nebenberuflichen Tätigkeiten, die ehrenamtlich ausgeübt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, oder es eine Satzungsregelung gibt. Ansonsten darf die Pauschale nicht gezahlt werden. Eine Mehrfachvergütung von Arbeit ist nicht zulässig. Beispielsweise dürfen die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale nicht für ein und dieselbe Tätigkeit gleichzeitig gezahlt werden.