So nutzen Ehrenamtliche die steuerfreien Vorteile der Ehrenamtspauschale

Kurz und kompakt

  • Die Ehrenamtspauschale ermöglicht es, eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 960 Euro jährlich zu erhalten.

  • Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale dürfen Sie aber nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig in Anspruch nehmen.

  • Auch Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld dürfen neben ihrem Ehrenamt bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei hinzuverdienen.

Ehrenamtlich Tätige profitieren steuerlich

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag für alle, die sich nebenberuflich in einer gemeinnützigen Organisation engagieren. Sie erhalten bis zu 960 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern darauf anfallen. Damit würdigt der Staat den freiwilligen Einsatz und schafft einen finanziellen Ausgleich für Kosten, die eventuell durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen. Gemeinnützige Einrichtungen können sich so ohne steuerliche Belastung für beide Seiten erkenntlich zeigen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Aufwandsentschädigung erhalten, entscheidet die Organisation oder der Verein, bei dem Sie ehrenamtlich tätig sind.

Von der Ehrenamtspauschale profitieren viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Schließlich üben laut des Deutschen Freiwilligensurveys rund 37 Prozent der Deutschen über 14 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie sind zum Beispiel bei der Feuerwehr, in Sportvereinen oder in sozialen Einrichtungen aktiv.

Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale

Um die Ehrenamtspauschale zu nutzen, müssen Sie und die Organisation, für die Sie tätig sind, bestimmte Bedingungen erfüllen:

Voraussetzungen für Ehrenamtliche

  • Sie dürfen die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben.
  • Die nebenberufliche Beschäftigung darf maximal ein Drittel der Zeit eines Vollzeiterwerbs umfassen. Das entspricht etwa 13 Stunden pro Woche.
  • Sie müssen sich freiwillig engagieren, also ohne Absicht, Gewinn zu erzielen.
  • Sie dürfen für ein und dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für die Organisation

  • Die Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, IHK, Universitäten, Sozialversicherungsträger).
  • Zweckbetriebe wie Vereinscafés oder integrative Werkstätten dürfen ebenfalls Aufwandsentschädigungen zahlen, für die die Ehrenamtspauschale gilt. Sie gehören zwar zu einer gemeinnützigen Organisation und arbeiten wirtschaftlich, aber nur, um den gemeinnützigen Zweck zu erfüllen.
  • Es muss ein Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung vorliegen oder eine entsprechende Satzungsregelung, die die Pauschale erlaubt.

Steuerliche Vorteile für freiwilliges Engagement

Es ist erlaubt, einen Ehrenamtsfreibetrag von 960 Euro pro Jahr steuerlich geltend zu machen. Die Ehrenamtspauschale ist ein Freibetrag und keine Freigrenze. Das bedeutet: Wer mehr als 960 Euro im Jahr erhält, versteuert nicht die gesamte Summe, sondern nur den übersteigenden Betrag. Geben Sie die Pauschale in der Anlage N Ihrer Steuererklärung an. Freiberufler oder Gewerbetreibende nutzen Anlage G bzw. S.

Die Organisation muss die Zahlung ausdrücklich gewähren, zum Beispiel durch einen protokollierten Beschluss oder eine schriftliche Vereinbarung. Nur so lässt sich der Anspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dabei ist es egal, ob Sie das Ehrenamt während des gesamten Jahres ausüben oder sich nur saisonal engagieren, etwa im Karnevalsverein oder im Skiclub. In beiden Fällen haben Sie Anspruch auf die volle Pauschale. Eine Spende der Pauschale an den Verein ist möglich.

Checkliste: Wann habe ich Anspruch auf die Ehrenamtspauschale?

Sie können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, wenn:

  • Sie sich nebenberuflich engagieren,
  • Sie die Ehrenamtspauschale nicht für dieselbe Tätigkeit mit der Übungsleiterpauschale kombinieren,
  • Sie für eine gemeinnützige Organisation oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig sind,
  • die Organisation einen Beschluss zur Auszahlung gefasst hat,
  • ein nachweisbarer Beschluss über den Anspruch besteht und
  • Sie die Pauschale korrekt in Ihrer Steuererklärung angeben.

Diese Nachweise brauchen Sie

Die Organisation muss alle Zahlungen, die unter die Ehrenamtspauschale fallen, schriftlich für Sie dokumentieren, zum Beispiel in Form von Zahlungsnachweisen oder internen Abrechnungen. Zusätzlich ist es sinnvoll, sich eine kurze Tätigkeitsbeschreibung erstellen zu lassen, in der festgehalten ist, welche ehrenamtlichen Aufgaben Sie übernommen haben. Das hilft bei Rückfragen durch das Finanzamt.

Wer von der Ehrenamtspauschale profitiert

Die Ehrenamtspauschale gibt es für alle, die sich nebenberuflich engagieren und dafür nicht mehr als ein Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs aufwenden. Hausfrauen und -männer, Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitslose können sie ebenfalls in Anspruch nehmen. Die Pauschale gilt nur für nicht-pädagogische Tätigkeiten, etwa für Kassenführung, Vorstandsarbeit, Platzverwaltung, Mitgliederbetreuung, Schriftführung oder die Organisation von Veranstaltungen.

Steuerfreie Ehrenamtspauschale auch bei Arbeitslosengeld

Auch Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld dürfen durch ihr Ehrenamt steuerfreie Einkünfte von 960 Euro pro Jahr erzielen. Zusätzlich gelten für sie besondere sozialrechtliche Bestimmungen. Ein monatlicher Hinzuverdienst von bis zu 165 Euro bleibt in der Regel ohne Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Liegt die Zahlung darüber, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Maßgeblich ist dabei nicht das Steuerrecht, sondern die Regelungen des Sozialgesetzbuches. 

Ehrenamtspauschale in Kombination mit der Übungsleiterpauschale

Die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale gehören zu den häufigsten Freibeträgen im Ehrenamt. Die Übungsleiterpauschale steht Personen zur Verfügung, die sich nebenberuflich pädagogisch oder anleitend engagieren – etwa als Übungsleiterin oder Übungsleiter, Chorleiterin oder Chorleiter, Kursleiterin oder Kursleiter in einem gemeinnützigen Verein. Für diese Engagements lässt sich ein Steuerfreibetrag von bis zu 3.300 Euro jährlich (Stand 2026) beanspruchen.

Eine Kombination aus Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit ist nicht zulässig. Wer sich jedoch in einem Verein in verschiedenen Rollen engagiert – zum Beispiel als Trainerin oder Trainer und zusätzlich in der Kassenführung – kann beide Freibeträge ausschöpfen.

Vergleich zwischen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale (Stand 2026)

 EhrenamtspauschaleÜbungsleiterpauschale
Höhe des Freibetragsbis zu 960 € pro Jahr steuerfreibis zu 3.300 € pro Jahr steuerfrei
Tätigkeitallgemeines Ehrenamtpädagogische, betreuende oder ausbildende Tätigkeiten
Voraussetzungnebenberuflich, gemeinnützignebenberuflich, pädagogisch und gemeinnützig
Kombinierbarkeitnicht für dieselbe Tätigkeitkombinierbar bei verschiedenen Tätigkeiten im selben Verein oder in unterschiedlichen Organisationen
Typische TätigkeitenVorstandsarbeit, Sportplatzwartung, KassenführungTrainertätigkeit, Chorleitung, Kursleitung

Ehrenamt als Teil des gesellschaftlichen Miteinanders

Ehrenamtliches Engagement hält unsere Gesellschaft zusammen. Es ist die Grundlage für viele Initiativen, Vereine und soziale Angebote vor Ort. Die Ehrenamtspauschale ist ein Weg, diesen Einsatz steuerlich zu unterstützen. Die Volksbanken Raiffeisenbanken setzen sich auf lokaler Ebene für gesellschaftliche, kulturelle und soziale Projekte ein und fördern damit das Engagement in den Regionen, in denen sie verwurzelt sind.

FAQs zur Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerfreier Betrag, den Personen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten in ihrer Steuererklärung geltend machen können. Dazu müssen gemeinnützige Organisationen oder Vereine zuvor eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit zahlen.

Die Ehrenamtspauschale können Personen geltend machen, die nebenberuflich im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ehrenamtlich tätig sind und keine Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit erhalten.

Die Ehrenamtspauschale beträgt bis zu 960 Euro pro Jahr und Person, sofern die Voraussetzungen für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit erfüllt sind.

Ja, die Einnahmen sind in der Regel sozialversicherungsfrei, sofern sie unter dem Freibetrag von 960 Euro pro Jahr bleiben und es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

Ja, auch wenn die Einnahmen steuerfrei sind, müssen Sie sie in der Anlage N Ihrer Steuererklärung angeben. Freiberufler oder Gewerbetreibende nutzen stattdessen die Anlage G bzw. S.

Ja, aber nur für unterschiedliche Tätigkeiten bei derselben oder bei verschiedenen Organisationen.

Die Ehrenamtspauschale machen Sie in der Regel geltend, indem Sie Ihre Einnahmen für das Ehrenamt in der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen.

Ja, auch Vorstandsmitglieder erhalten die Ehrenamtspauschale, wenn sie tatsächlich eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Wichtig: Die Satzung muss explizit regeln, dass auch der Vorstand Anspruch auf die Pauschale hat.

Liegt die Summe der Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit über dem Freibetrag von 960 Euro pro Jahr, ist der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig. Sie müssen ihn entsprechend in Ihrer Steuererklärung angeben.

Ein formeller Vertrag ist nicht erforderlich. Weisen Sie jedoch Ihre Tätigkeit und die Vergütung nach, etwa durch eine schriftliche Vereinbarung oder Zahlungsnachweise.

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