Homeoffice steuerlich geltend machen – das müssen Sie wissen

Kurz und kompakt

  • Die Homeoffice-Pauschale bietet Berufstätigen steuerliche Vorteile ohne die Notwendigkeit eines separaten Arbeitszimmers.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu 210 Homeoffice-Tage jährlich mit je 6 Euro ansetzen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro.

  • Berufstätige ohne festen Arbeitsplatz profitieren besonders, da auch Arbeitsecken steuerlich geltend gemacht werden können.

Werbungskosten geltend machen

Seit 2024 gilt die entfristete und erweiterte Homeoffice-Pauschale dauerhaft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren somit weiterhin von steuerlichen Vorteilen. Hier erfahren Sie, welche Regelungen aktuell gelten und welche Punkte bei Ihrer Steuererklärung wichtig sind.

Homeoffice-Pauschale: aktuelle Regelung

Vor der Corona-Pandemie war ein separates häusliches Arbeitszimmer die Voraussetzung, um steuerliche Vergünstigungen zu erhalten. Seit Einführung der Homeoffice-Pauschale durch das Jahressteuergesetz 2020 gilt eine deutlich flexiblere Regelung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Tagespauschale auch dann geltend machen, wenn sie keinen eigenen Büroraum besitzen – etwa bei der Arbeit am Küchentisch oder auf dem Balkon.

Seit 2024 gilt zudem die erweiterte Anpassung: Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage im Jahr. Das ergibt einen Höchstbetrag von 1.260 Euro, den Sie als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen können. Diese Regelung gilt seit dem Steuerjahr 2023. Gerade für Berufstätige und Familien mit kleinen Wohnungen bedeutet die Pauschale eine spürbare Entlastung. Wichtig dabei: Wer mehrere Tätigkeitsstätten oder Jobs hat, kann die 6 Euro nur einmal pro Arbeitstag ansetzten. 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Werbungskosten

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, beträgt seit dem Steuerjahr 2023 1.230 Euro. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten diesen Betrag automatisch vom Finanzamt als Steuerentlastung, unabhängig davon, ob sie im Homeoffice arbeiten oder nicht. Denn zusätzlich zum Homeoffice zählen zu den Werbungskosten unter anderem Arbeitsmittel wie Laptop, Schreibtischstuhl oder Büromaterial sowie Fahrt-, Fortbildungs- oder Bewerbungskosten.

Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wird bei der Steuererklärung gemeinsam mit allen anderen beruflichen Aufwendungen berücksichtigt. Ein steuerlicher Vorteil entsteht erst dann, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Wer also im Laufe des Jahres höhere berufsbedingte Ausgaben hatte – etwa durch Fahrtkosten – sollte diese detailliert in der Steuererklärung angeben, um eine zusätzliche Steuerersparnis zu erzielen.  

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Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale kombinieren

Seit 2024 können Sie unter bestimmten Bedingungen sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale in der Steuererklärung angeben – allerdings nicht für denselben Zeitraum des Arbeitstags. Pro Jahr lassen sich somit bis zu 210 Arbeitstage steuerlich geltend machen. 

Beispiel: Lehrkräfte fahren morgens zur Schule (Entfernungspauschale) und bereiten anschließend zu Hause den Unterricht für den nächsten Tag vor (Homeoffice-Pauschale). Beide Pauschalen sind in diesem Fall zulässig, solange sie sich nicht überschneiden. Wichtig ist, dass Sie die Fahrtkosten und die Tagespauschale nachvollziehbar dokumentieren.

Für wen lohnt sich die Homeoffice-Pauschale?

Besonders Berufstätige, die kein separates Arbeitszimmer besitzen und ihre Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch ausüben, profitieren von der Homeoffice-Pauschale. Sie ist eine einfache Möglichkeit, diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Die Pauschale gilt unabhängig von der Wohnsituation, zudem müssen Sie keine Nachweise über die Kosten erbringen.

Ein steuerlicher Vorteil zeigt sich erst, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Fallen im Jahr höhere berufliche Aufwendungen an, lohnt es sich, diese vollständig in der Steuererklärung aufzuführen, um die Steuerlast weiter zu senken.

Bedingungen für die Nutzung der Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale steht allen Berufstätigen zu, die regelmäßig von zu Hause arbeiten. Entscheidend ist, dass an den jeweiligen Tagen der Schwerpunkt der Tätigkeit im Homeoffice liegt. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Steht im Betrieb dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung, wie etwa bei Lehrkräften, gilt auch eine teilweise Arbeit zu Hause als Homeoffice-Tag. In diesen Fällen können Sie ebenfalls den vollen Tagessatz von 6 Euro für bis zu 210 Tage pro Jahr ansetzen (Einkommensteuergesetz, EstG, § 4 Abs. 5 Nr. 6c Satz 2).

Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer

Damit das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer anerkennt und Sie die Kosten steuerlich absetzen dürfen, muss es bestimmte Kriterien erfüllen. Ein Arbeitszimmer gilt als häuslich, wenn es Teil der eigenen Wohnung oder des Wohnhauses ist – auch im Keller oder Dachgeschoss. Entscheidend ist, dass es räumlich deutlich vom Wohnbereich getrennt ist.

Der Raum muss zudem als Büro eingerichtet sein – mit Schreibtisch, Bürostuhl und Arbeitsmaterial. Sie müssen das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Eine private Mitbenutzung ist nur bis zu 10 Prozent erlaubt. Überschreiten Sie diesen Anteil, entfällt die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers vollständig. Typische Tätigkeiten sind organisatorische, schriftliche, geistige oder kreative Arbeiten, die überwiegend am Schreibtisch erfolgen.

Arbeitszimmer konkret absetzen

Wer beim Finanzamt mehr aus seiner Steuererklärung herausholen möchte und den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer hat, kann zusätzliche Aufwendungen wie Miete, Heizung oder Strom anteilig absetzen. Zu den absetzbaren Kosten zählen:

  • Miete oder die Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite
  • Wasser-, Abwasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
  • Beiträge zum Mieterverein oder Haus- und Grundeigentümerverein
  • Fehlbelegungsabgabe

Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung angeben

Homeoffice-Tage erfassenZählen Sie alle Tage, an denen Sie überwiegend von zu Hause gearbeitet haben.An diesen Tagen dürfen Sie das Büro beim Arbeitgeber nicht aufsuchen. Außentermine sind erlaubt, solange der Arbeitsschwerpunkt im Homeoffice liegt.
Tagespauschale berechnenMultiplizieren Sie Ihre Homeoffice-Tage mit 6 Euro.Maximal 1.260 Euro pro Jahr (210 Tage) sind absetzbar. Das Finanzamt prüft die Berechnung anhand Ihrer Angaben.
In der Steuererklärung eintragenAngestellte tragen die Zahl der Tage in Anlage N (Zeilen 60 – 62) ein.Selbstständige nutzen die Anlage EÜR, Zeile 63, unter „Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“.
Nachweise sichernDokumentieren Sie Ihre Homeoffice-Tage, z. B. im Kalender oder in Arbeitszeitnachweisen.Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist hilfreich, wird aber nur bei Rückfragen des Finanzamts benötigt.
Steuererklärung abschließenPrüfen Sie noch einmal sorgfältig Ihre Angaben und ergänzen Sie ggf. fehlende Daten.Die Homeoffice-Pauschale wird automatisch bei den Werbungskosten berücksichtigt.

FAQs zur Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale ist eine steuerliche Vergünstigung für Berufstätige, die regelmäßig von zu Hause arbeiten. Sie ermöglicht es, beruflich bedingte Kosten für die Arbeit im Homeoffice pauschal abzusetzen, auch wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist. Ziel ist es, die zusätzlichen Aufwendungen – etwa für Strom, Heizung oder Arbeitsmittel – steuerlich zu berücksichtigen.

Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Tagespauschale 6 Euro pro Homeoffice-Tag. Beschäftigte dürfen bis zu 210 Tage pro Jahr ansetzen, also maximal 1.260 Euro jährlich. Dieser Betrag zählt zu den Werbungskosten und wird in der Steuererklärung berücksichtigt. 

Die Pauschale steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbstständigen zu, die im Homeoffice tätig sind. Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Lehrkräfte ohne festen Arbeitsplatz in der Schule – gilt eine abweichende Regelung: Wenn der Arbeitgeber dauerhaft keinen Arbeitsplatz bereitstellt, dürfen auch jene Tage als Homeoffice-Tage gelten, an denen nur ein Teil der Arbeit zu Hause erledigt wurde.

Nein. Ein eigenes, abgeschlossenes Arbeitszimmer ist keine Voraussetzung für die Homeoffice-Pauschale. Sie gilt auch dann, wenn die berufliche Tätigkeit an einem anderen geeigneten Ort in der Wohnung stattfindet – etwa am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke. Wichtig ist nur, dass Sie dort überwiegend beruflich arbeiten.

Das Finanzamt verlangt keine formellen Nachweise, empfiehlt jedoch eine nachvollziehbare Dokumentation. Ein einfacher Kalender oder Arbeitszeitnachweise genügen. Eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist nur erforderlich, wenn Unklarheiten bestehen.

Ja. Wer beispielsweise zusätzlich Fahrtkosten über die Entfernungspauschale oder Ausgaben für Arbeitsmittel geltend macht, kann diese anrechnen Die Gesamtsumme darf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro allerdings nicht übersteigen.

Ja. Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Gewerbetreibende dürfen die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ansetzen. Die steuerliche Wirkung ist identisch mit der bei Angestellten: Auch hier gilt der Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr.

Wird die Arbeit zwischen Homeoffice und Tätigkeitsstätte aufgeteilt, zählen nur die Tage, an denen der überwiegende Teil der Arbeitszeit zu Hause stattfindet.

Ausnahme: Wenn im Betrieb kein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist – etwa bei Lehrkräften oder Außendienstmitarbeitenden – darf die Pauschale auch für Tage angesetzt werden, an denen nur ein Teil der Arbeit im Homeoffice erfolgt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben die Zahl der Homeoffice-Tage in Anlage N (Zeilen 60–62) ihrer Steuererklärung an. Selbstständige erfassen die Pauschale in der Anlage EÜR (Zeile 63) unter „Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“. Die Pauschale wird automatisch bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt – eine gesonderte Begründung ist nicht erforderlich.

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