Sie begehen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) Fahrerflucht, wenn Sie sich als Unfallbeteiligte oder Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernen, ohne eine angemessene Zeit auf die geschädigte Person gewartet oder sich bei der Polizei gemeldet zu haben. Auf diese vorsätzliche Straftat stehen laut Paragraf 142 StGB Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Das Strafmaß richtet sich danach, ob es sich um einen Bagatell-, Sach- oder Personenschaden handelt. Für Unfallflucht sind auch Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich. Haben Sie Personen verletzt und sind unerlaubt einfach vom Unfallort davongefahren, müssen Sie neben einer Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung auch mit einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen. Falls Sie nur Ihr eigenes Auto beschädigt haben, dürfen Sie als verursachende Person weiterfahren, ohne dass dies als Fahrerflucht gilt.