Fahrerflucht: Wann zahlt die Versicherung?

Kurz und kompakt

  • Eine Unfallflucht wird mit Geldstrafe, Punkten, Fahrverbot oder Freiheitsstrafe geahndet, abhängig vom Ausmaß des verursachten Schadens.

  • Geschädigte ohne Vollkasko bleiben auf den Kosten sitzen, da Teilkasko bei Fahrerflucht nicht zahlt. Eine Rückstufung in der SF-Klasse ist möglich.

  • Versicherungen können bei Fahrerflucht Leistungen verweigern oder Regress fordern, da eine Fahrerflucht die Vertragspflichten verletzt.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bei Unfallflucht

Schnell ist es passiert: Sie haben den Abstand falsch eingeschätzt, ein anderes Auto leicht berührt und Kratzer sind die Folge. Wer jetzt nur seine Telefonnummer an die Windschutzscheibe am Unfallort klemmt, begeht Fahrerflucht – auch Unfallflucht genannt. Hier erfahren Sie, welche Auswirkungen dies auf die Versicherung der Beteiligten hat.

Welche Versicherung zahlt bei Schäden durch Fahrerflucht?

Vollkaskoversicherung: Wenn Ihr Auto bei einem Unfall zu Schaden kommt und die Unfallverursacherin oder der Unfallverursacher flüchtet, hilft Ihnen eine Vollkaskoversicherung. Sie deckt Schäden durch Unfälle oder Vandalismus ab. Außerdem zahlt sie auch, wenn Sie selbst verantwortlich sind. Im Falle eines Schadens durch Fahrerflucht müssen Sie nur die Selbstbeteiligung aufbringen. Allerdings hat es Auswirkungen auf Ihre Schadenfreiheitsklasse, wenn die Versicherung den entstandenen Schaden übernimmt. Deshalb kann es sich gerade bei kleinen Schäden lohnen, diese selbst zu bezahlen.

Teilkaskoversicherung: Die Teilkasko deckt bestimmte Risiken wie Diebstahl, Glasbruch oder Naturereignisse ab, jedoch keine Schäden durch Fahrerflucht.

Kfz-Haftpflicht: Die eigene Kfz-Haftpflicht zahlt nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug. Wird die Unfallverursacherin oder der Unfallverursacher nachträglich allerdings ermittelt, wickelt Ihre Versicherung in der Regel die Schadensregulierung ab.

Verkehrsopferhilfe bei Fahrerflucht

Wenn Sie als geschädigte Person die Kosten selbst tragen müssen, haben Sie noch eine Chance auf Entschädigung durch den Verein Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe e. V. ist ein Fonds der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Sie schützt Geschädigte vor unzumutbaren Härten, wenn sonst niemand für die Schäden aufkommt. Das ist der Fall, wenn die Täterin oder der Täter nach einem Unfall mit Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann. Aber auch, wenn das Fahrzeug nicht versichert ist und die verantwortliche Person die Kosten nicht selbst begleichen kann, hilft die Verkehrsopferhilfe. Sie springt auch ein, wenn die leistungspflichtige Versicherung insolvent ist. Die Verkehrsopferhilfe leistet Entschädigungszahlungen bei Personen- und Sachschäden, auch wenn der Unfall im Ausland passiert. Sie wird allerdings nicht selbst tätig. Geschädigte müssen einen Antrag stellen. Dafür haben sie nach einem Unfall 3 Jahre Zeit. Ein Anspruch auf Begleichung der Schäden besteht aber nicht. Wenn Sie als geschädigte Person die Kosten selbst tragen müssen, haben Sie noch eine Chance auf Entschädigung durch den Verein Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe e. V. ist ein Fonds der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Sie schützt Geschädigte vor unzumutbaren Härten, wenn sonst niemand für die Schäden aufkommt. Das ist der Fall, wenn die Täterin oder der Täter nach einem Unfall mit Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann. Aber auch, wenn das Fahrzeug nicht versichert ist und die verantwortliche Person die Kosten nicht selbst begleichen kann, hilft die Verkehrsopferhilfe. Sie springt auch ein, wenn die leistungspflichtige Versicherung insolvent ist. Die Verkehrsopferhilfe leistet Entschädigungszahlungen bei Personen- und Sachschäden, auch wenn der Unfall im Ausland passiert. Sie wird allerdings nicht selbst tätig. Geschädigte müssen einen Antrag stellen. Dafür haben sie nach einem Unfall 3 Jahre Zeit. Ein Anspruch auf Begleichung der Schäden besteht aber nicht.

Anzahl der Eintragungen in das Fahreignungsregister aufgrund von Unfallflucht bei Straßenverkehrsunfällen in Deutschland in den Jahren 2009 bis 2024

Quelle: Statista (Stand 2025)

Wann begehe ich Fahrerflucht?

Sie begehen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) Fahrerflucht, wenn Sie sich als Unfallbeteiligte oder Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernen, ohne eine angemessene Zeit auf die geschädigte Person gewartet oder sich bei der Polizei gemeldet zu haben. Auf diese vorsätzliche Straftat stehen laut Paragraf 142 StGB Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Das Strafmaß richtet sich danach, ob es sich um einen Bagatell-, Sach- oder Personenschaden handelt. Für Unfallflucht sind neben Geldstrafen in Höhe von mehreren Monatsgehältern auch Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren möglich. Auch ein dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis droht. Haben Sie Personen verletzt und sind unerlaubt einfach vom Unfallort davongefahren, drohen rechtliche Folgen. Sie müssen neben einer Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung auch mit einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen. Falls Sie nur Ihr eigenes Auto beschädigt haben, dürfen Sie als verursachende Person weiterfahren, ohne dass dies als Fahrerflucht gilt.

Versicherungsschutz bei begangener Fahrerflucht

Wenn Sie Fahrerflucht begehen, droht der Entfall Ihres Versicherungsschutzes. Das heißt, dass die Vollkaskoversicherung den Schaden an Ihrem Wagen möglicherweise nicht zahlt. Bedenken Sie außerdem, dass die Polizei Sie später als Unfallverursacherin oder Unfallverursacher ermitteln kann. Wenn Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung dann für den Schaden der anderen unfallbeteiligten Person aufkommt, kann sie sich das Geld von Ihnen zurückzuholen – Sie also in Regress zu nehmen. Die Unfallflucht stellt eine Vertragsverletzung dar. Die Versicherung hat daher das Recht, die Schadensregulierung zu verweigern.

Fahrerflucht mit fremdem Auto

Für den Versicherungsschutz spielt es keine Rolle, ob das Auto auf die Unfallverursacherin oder den Unfallverursacher zugelassen ist. Denn eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung wird für das Fahrzeug abgeschlossen und nicht die Besitzerin oder den Besitzer. Die Kfz-Versicherung des Fahrzeugs, mit dem der Unfall verursacht wurde, ist für die Schadensregulierung verantwortlich. Hat eine andere Person das Auto genutzt und damit einen Schaden verursacht, kann die Halterin oder der Halter die Kosten zurückfordern.

Wird ein Unfall mit einem gestohlenen Auto begangen, muss die Besitzerin oder der Besitzer den Schaden nicht übernehmen. In diesem Fall entfällt die Halterhaftung und die Kfz-Versicherung übernimmt die Kosten. Die Halterin oder der Halter wird dabei nicht hochgestuft und hat keine anderen Nachteile zu befürchten. Wird die Täterin oder der Täter ermittelt, verlangt die Versicherung die gezahlten Leistungen von dieser Person zurück.

Unbemerkte Fahrerflucht

Wenn Sie zum Beispiel im voll besetzten Parkhaus ein anderes Auto beim Ausparken streifen und wegen der stabilen Bauweise Ihres Wagens den Stoß nicht bemerken, entgeht Ihnen vielleicht, dass Sie ein anderes Auto angefahren haben. Laut StGB wird so ein Fall nicht als Fahrerflucht gewertet. Kommt es zu einer Anzeige, muss eine Kfz-Gutachterin oder ein Kfz-Gutachter das Nichtbemerken des Unfalls allerdings als plausibel einstufen. Gerade bei größeren Schäden ist so ein Ergebnis beim Gutachten unwahrscheinlich. Entscheidet das Gericht aber, dass es sich um eine unbemerkte Fahrerflucht handelte, behandelt auch die Kfz-Versicherung den Schaden als Verkehrsunfall ohne Fahrerflucht.

Richtiges Verhalten bei Fahrerflucht

Ein Verkehrsunfall ist in den meisten Fällen eine stressige Situation. Umso wichtiger ist es, dass Sie einen ruhigen Kopf bewahren. Dokumentieren und melden Sie die entstandenen Schäden.

Als Geschädigte oder Geschädigter:

  • Fotografieren Sie den Unfallort und die Schäden am eigenen Fahrzeug. Gehen Sie gründlich vor und machen Sie zahlreiche Aufnahmen aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Das hilft dabei, den Unfallhergang zu rekonstruieren.
  • Verständigen Sie die Polizei.
  • Beauftragen Sie eine unabhängige Gutachterin oder einen unabhängigen Gutachter und lassen Sie den entstandenen Schaden prüfen. Auch wenn Sie einen Schaden erst später bemerken, ist dieser Schritt sinnvoll.
  • Achten Sie darauf, ob es Zeuginnen oder Zeugen gibt, die den Unfall beobachtet haben. Bitten Sie um deren Personalien und Schilderungen des Unfallhergangs. Aussagen von Zeuginnen und Zeugen helfen bei der Aufklärung. Sie helfen dabei, die Unfallverursacherin oder den Unfallverursacher zu finden.

Als Unfallverursacherin oder -verursacher

  • 24-Stunden-Regel: Entfernen Sie sich nach einem verursachten Unfall unerlaubt vom Ort des Geschehens, sollten Sie sich möglichst schnell bei der Polizei melden. Innerhalb von 24 Stunden kann eine Selbstanzeige strafmildernd wirken.
  • Vor allem bei geringen Schäden von bis zu 1.500 Euro bewirkt eine Meldung häufig, dass die Strafe gemildert wird oder sogar ganz von dieser abgesehen wird.
  • Voraussetzung ist, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat, z. B. auf einem Parkplatz oder in einer Grundstücksausfahrt.

Das gilt bei Unfällen mit Tieren oder dem Fahrrad

Fahrerflucht nach Wildunfall

Tiere gelten rechtlich nicht als Geschädigte. Sie begehen daher keine Fahrerflucht, wenn Sie nach einem Wildunfall weiterfahren. Strafbar ist das Entfernen vom Unfallort aber trotzdem. In vielen Bundesländern besteht für Wildunfälle eine Meldepflicht. Außerdem droht eine Anzeige wegen Tierquälerei, wenn Sie ein Tier anfahren und dann einfach weiterfahren. Melden Sie einen Wildunfall unbedingt der Polizei oder den zuständigen Behörden. Für Unfälle mit Haustieren gelten dieselben Vorschriften.

Fahrerflucht mit dem Fahrrad

Für den Straftatbestand der Fahrerflucht spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Auto, Motorrad oder Fahrrad unterwegs waren. Entfernen Sie sich nach einem verursachten Unfall unerlaubt vom Ort des Geschehens, gilt dasselbe Strafmaß. Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrern, die Unfallflucht begehen, drohen zudem Punkte in Flensburg oder sogar einen Führerscheinentzug.

Fahrerflucht im Ausland

Bei Unfällen im Ausland gilt das dortige Landesrecht. Begehen Sie innerhalb der Europäischen Union Fahrerflucht, drohen hohe Strafen. Die strafrechtliche Verfolgung ist innerhalb der EU genauso wie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden möglich. Werden Sie Opfer eines Unfalls mit Fahrerflucht, springt in der Regel Ihre eigene Vollkaskoversicherung ein.

FAQs zum Versicherungsschutz bei Fahrerflucht

Wird die schuldige Fahrerin oder der Fahrer nach einer Unfallflucht identifiziert, übernimmt deren oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung. Kann die Täterin oder der Täter nicht ermittelt werden, zahlt die Vollkaskoversicherung des Unfallopfers. Eine Teilkaskoversicherung oder die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen bei Fahrerflucht keine Kosten.

Lässt sich die Unfallverursacherin oder der Unfallverursacher nicht ermitteln, übernimmt die Vollkaskoversicherung des Unfallopfers die entstandenen Schäden. 

In der Regel übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin oder des Unfallverursachers die Kosten für die entstandenen Schäden. Sie hat allerdings das Recht, nach einer begangenen Fahrerflucht den Versicherungsvertrag zu kündigen. Zudem darf sie die Fahrerin oder den Fahrer in Regress nehmen und bis zu 5.000 Euro der Schadenskosten zurückfordern.

Ja, nach einer Fahrerflucht darf die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin oder des Unfallverursachers nach der Schadensregulierung Kosten von bis zu 5.000 Euro zurückfordern.

Für den Straftatbestand der Fahrerflucht spielt die Höhe des entstandenen Schadens keine Rolle. Warten Sie deshalb auch dann am Unfallort auf die Halterin oder den Halter des beschädigten Fahrzeugs, wenn Sie den Wagen beim Ein- oder Ausparken nur leicht touchiert haben. Es reicht nicht aus, wenn Sie Ihre Kontaktdaten und Versicherungsinformationen hinterlassen. Sie sind dadurch nicht vor dem Vorwurf der Unfallflucht geschützt.

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