Am 1. Januar 2026 sind diverse gesetzliche Änderungen in Kraft getreten. Diese können sich auch in Ihrem Portemonnaie bemerkbar machen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen.
Ab dem 1. Januar 2026 traten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, die finanzielle Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger haben können.
Der Grundfreibetrag stieg zum Jahreswechsel auf 12.348 Euro.
Eltern erhalten seit Jahresbeginn monatlich 259 Euro Kindergeld; der Kinderfreibetrag stieg auf 6.828 Euro pro Kind.
Der gesetzliche Mindestlohn erhöhte sich auf 13,90 Euro pro Stunde, die Minijob-Grenze stieg auf 603 Euro monatlich.
Am 1. Januar 2026 sind diverse gesetzliche Änderungen in Kraft getreten. Diese können sich auch in Ihrem Portemonnaie bemerkbar machen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen.
Zum 1. Januar 2026 wurde der Grundfreibetrag erneut erhöht: Er stieg von 12.096 Euro auf 12.348 Euro. Das sind 252 Euro mehr steuerfreies Einkommen pro Person.
Auch das Kindergeld ist gestiegen. Seit Jahresbeginn erhalten Eltern 259 Euro pro Monat und Kind, das sind 4 Euro mehr als im Vorjahr.
Der Kinderfreibetrag erhöhte sich zum Jahreswechsel um 156 Euro auf 6.828 Euro pro Kind und Jahr. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag (2.928 Euro) können Eltern damit nun insgesamt 9.756 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.
Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Eltern lohnenswerter ist, prüft das zuständige Finanzamt.
Auch 2026 ist wieder eine Rentenanpassung zum 1. Juli vorgesehen. Aktuell ist die exakte Höhe aber noch nicht endgültig festgelegt – sie wird per Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen, in der Praxis meist erst im Frühjahr.
Nach den Modellrechnungen im Rentenversicherungsbericht 2025 wird für die Anpassung zum 1. Juli 2026 derzeit ein Plus von rund 3,73 Prozent erwartet. Entscheidend für die endgültige Festlegung sind unter anderem die Lohnentwicklung 2025 und weitere Faktoren in der gesetzlichen Anpassungsformel.
Zudem gilt seit dem 1. Januar 2026 die Aktivrente als steuerlicher Anreiz für alle, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten. Dabei bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat einkommensteuerfrei. Nur der Teil darüber wird normal besteuert. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an.
Seit Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde.
Dadurch steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr. Die maximale Arbeitszeit ändert sich nicht, sie liegt weiterhin bei 43 Stunden im Monat.
Wie schon in den vergangenen Jahren wurde auch 2026 die Beitragsbemessungsgrenze an die Einkommensentwicklung angepasst. Es gelten nun neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung stieg die Beitragsbemessungsgrenze auf 5.812,50 Euro im Monat. In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze nun bei 8.450 Euro. Seit 2025 gelten bundeseinheitliche Werte. Vorher wurde bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zwischen neuen und alten Bundesländern unterschieden.