Müssen Mieteinnahmen versteuert werden?

Kurz und kompakt

  • Ihre Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten ergeben die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie müssen sie dem Finanzamt melden.

  • Werbungskosten können z. B. Ausgaben für Renovierungen und die Immobilienverwaltung oder für zu zahlende Zinsen sein.

  • Bei Leerstand oder wenn Sie verbilligt an Verwandte vermieten, brauchen Sie bestimmte Nachweise, um Ihre Steuervorteile nicht zu verlieren.

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Das sollten Vermieterinnen und Vermieter wissen

Wenn Sie eine Immobilie vermieten oder ein Grundstück verpachten, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die entsprechenden Einnahmen angeben. Davon können Sie Ihre Ausgaben abziehen, die z. B. durch Instandhaltung oder Renovierungen entstehen. Welche Einnahmen steuerlich zählen und welche Kosten sich absetzen lassen, erfahren Sie hier.

Zu versteuernde Mieteinkünfte

Laut Einkommensteuergesetz (EStG) gehören Einkünfte, die Sie durch Vermietung von Eigentumswohnungen, Häusern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern oder durch Verpachtung von unbebauten Grundstücken erzielen, zur Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“, die der Einkommensteuer unterliegt. Bieten Sie dabei zusätzliche Leistungen wie z. B. in einem Hotel an, kann das Finanzamt die Tätigkeit als gewerblich einstufen. Dann müssen Sie Ihren Verdienst in der Steuererklärung als „Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb“ angeben.

Als Rentnerin oder Rentner müssen Sie Ihre Mieteinkünfte ebenfalls versteuern. Sie zählen weiterhin zu den Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“ und erhöhen Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen.

Privat vermieten

Ihre privat erzielten Mieteinkünfte gehören steuerlich auch dann zur Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“, wenn Sie kein ganzes Haus oder keine ganze Wohnung anbieten, sondern einzelne Zimmer untervermieten. In der Regel gilt das auch, wenn Sie an Familienmitglieder vermieten.

Für die Steuer ist entscheidend, was als Überschuss übrigbleibt. Denn von diesen Einnahmen können Sie verschiedene Ausgaben als Werbungskosten absetzen – zum Beispiel die Ausgaben für Verwaltung, Abschreibungen, Reparaturen, Instandhaltung, Darlehenszinsen und die Grundsteuer.

Gewerblich vermieten

Das Finanzamt kann eine Vermietung als gewerbliche Tätigkeit einstufen, wenn Sie nicht nur Wohnraum überlassen, sondern regelmäßig zusätzliche Leistungen anbieten. Dazu gehören zum Beispiel Frühstück, Wäscheservice oder Reinigung während des Aufenthalts. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

  • Einkommensteuer zahlen Sie dann auf Ihren Gewinn.
  • Zusätzlich kann Gewerbesteuer anfallen. Das gilt, wenn Ihr Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr übersteigt.
  • Umsatzsteuer fällt an, wenn Sie den Gästen Leistungen gesondert berechnen: 7 Prozent auf die reine Übernachtung, 19 Prozent auf Zusatzleistungen wie Frühstück oder Parken.

Grundfreibetrag und Höhe des Steuersatzes

Für jede steuerpflichtige Person gilt ein Grundfreibetrag. Ist Ihr Jahreseinkommen, das Sie durch Ihre Mieteinnahmen und Ihre sämtlichen anderen Einkünfte erzielen, kleiner als dieser Betrag, müssen Sie dafür keine Steuern zahlen. Bei einer Einzelveranlagung liegt der Grundfreibetrag ab 2026 bei 12.348 Euro pro Person und Jahr. Bei zusammenveranlagten Ehegattinnen und Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Was über dieser Grenze liegt, müssen Sie versteuern. Der Steuersatz dafür beträgt zwischen 14 und 45 Prozent – je nach Ihrer persönlichen steuerlichen Situation. Grundsätzlich lassen sich für die gesamten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person der Grundfreibetrag, die Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen.

Ausnahmen bei der Versteuerung von Mieteinnahmen

Wenn Sie für Ihre Immobilie mehr ausgeben, als Sie damit einnehmen – z. B. weil die Kosten für eine Sanierung des Dachs höher sind als Ihre Mieteinnahmen – erzielen Sie einen steuerlichen Verlust. Diesen können Sie mit Ihren anderen Einkünften verrechnen. Das Finanzamt überprüft jedoch in diesen Fällen, ob eine „steuerliche Liebhaberei“ vorliegt. Dabei nimmt das Finanzamt an, dass Sie mit der Vermietung auf Dauer gar keine Überschüsse erzielen, sondern nur Steuern sparen wollen. Folglich versagt Ihnen der Fiskus die steuerliche Anerkennung. In diesem Fall sind die Verluste auch für die Vergangenheit nicht mehr absetzbar. Sie lassen sich also nicht in Steuererklärungen für vergangene Jahre geltend machen.

So sparen Vermieterinnen und Vermieter Steuern

Mindern Sie Ihre Steuerlast, indem Sie bestimmte Kosten als Werbungskosten geltend machen. Typische absetzbare Aufwendungen sind zum Beispiel

  • Provisionen für Maklerinnen und Makler,
  • Verwaltungskosten,
  • Kosten für Inserate,
  • Erhaltungsaufwände,
  • Kosten für Sanierung, Renovierung, Instandhaltungskosten,
  • Darlehenszinsen,
  • Grundsteuer,
  • Versicherungen,
  • Steuerberatungskosten.

Nebenkosten, die Ihre Mieterinnen und Mieter tragen, z. B. für Heizung, Wasser und Müllabfuhr, können Sie nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn Sie die entsprechenden Vorauszahlungen auch als Einnahmen in der Steuererklärung angeben.

AfA: So setzen Sie die Immobilie über die Jahre ab

Die Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“. Pro Jahr steht Ihnen ein bestimmter AfA-Betrag zu, der steuerlich zu den Werbungskosten zählt und den Sie nutzen können, um die Steuerlast für Ihre Mieteinkünfte zu mindern. Auf diese Weise schreiben Sie die Anschaffungs- oder Baukosten für Ihre Immobilie Stück für Stück über die Jahre steuerlich ab. In der Regel lässt sich aber nur das Gebäude abschreiben, nicht das Grundstück. Je nach Immobilien-Baujahr gelten unterschiedliche AfA-Sätze.

Beispiel für Absetzung für Abnutzung:

  • Kaufpreis: 300.000 Euro (Grundstück: 60.000 Euro, Gebäude: 240.000 Euro)
  • 2 Prozent für Fertigstellung vor 2023 = pro Jahr lassen sich 4.800 Euro absetzen (240.000 × 0,02).
  • 3 Prozent für Fertigstellung ab 2023 = pro Jahr lassen sich 7.200 Euro absetzen (240.000 × 0,03).

Kaltmiete, Warmmiete und Nebenkosten – was zählt steuerlich?

In der Regel versteuern Sie nicht die Warmmiete, sondern die Kaltmiete abzüglich Ihrer Kosten. Die Kaltmiete zählt zu Ihren steuerpflichtigen Einnahmen. Nebenkosten für z. B. Heizung, Wasser und Müllabfuhr zahlen meist die Mieterinnen und Mieter selbst. Wenn Sie letzteres übernehmen und dafür von Ihren Mieterinnen und Mietern Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, geben Sie diese als Einnahmen in Ihrer Steuererklärung an. Gleichzeitig setzen Sie die entsprechenden Betriebskosten als Ausgaben ab. Deshalb erhöhen die Nebenkosten Ihre steuerpflichtigen Einkünfte in der Regel nicht.

Leerstand und verbilligte Vermietung – was ist zu beachten?

Steht eine Immobilie vorübergehend leer, können Sie die laufenden Kosten dafür grundsätzlich trotzdem weiterhin als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Das setzt aber voraus, dass Sie Ihre Vermietungsabsicht nachweisen können. Wenn Sie eine Immobilie verbilligt, z. B. an Familienmitglieder vermieten, prüft das Finanzamt Ihre Werbungskosten genauer. Liegt die Miete 50 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, werden die Werbungskosten entsprechend gekürzt. Den vollen Werbungskostenbetrag dürfen Sie nur bei einer Miethöhe von mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete steuerlich geltend machen. Überlassen Sie eine Wohnung mietfrei, dürfen Sie in der Regel keine Werbungskosten angeben.

Beispielrechnung für eine private Vermietung

Angenommen, Sie vermieten eine Wohnung für monatlich 1.000 Euro Kaltmiete. Jährlich sind das 12.000 Euro an Mieteinnahmen. Sie haben 2.000 Euro Zinskosten, 1.000 Euro Renovierungskosten und 500 Euro für sonstigen Erhaltungsaufwand. Zusätzlich nutzen Sie die AfA-Abschreibung von 2 Prozent auf den Gebäudewert von 200.000 Euro, was 4.000 Euro jährlich entspricht. Somit fallen nur für 4.500 Euro Ihrer Mieteinkünfte Steuern an.

 EinnahmenAusgaben
Miete12.000 € 
Zinskosten 2.000 €
Renovierungskosten 1.000 €
Erhaltungsaufwand 500 €
Abschreibung 4.000 €
Gesamt -7.500 €

Mieteinkünfte in der Steuererklärung

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie die Ausgaben dafür müssen Sie immer in dem Jahr steuerlich ansetzen, in dem Sie sie erzielt bzw. getätigt haben. Dies nennt sich Zufluss-Abfluss-Prinzip. Geben Sie beides in der Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung an. In dieser Anlage können Sie auch die Werbungskosten auflisten, die im Zusammenhang mit Mietobjekten entstanden sind und die Sie steuerlich absetzen möchten. Bedenken Sie, dass Sie für jedes Objekt eine separate Anlage V erstellen müssen.

FAQs zur Versteuerung von Mieteinnahmen

Sie müssen den Betrag Ihrer Mieteinnahmen versteuern, der nach Abzug aller Werbungskosten und möglichen Abschreibungen übrigbleibt.

Seit 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Liegen Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung darunter, müssen Sie sie grundsätzlich nicht versteuern. Wenn Sie z. B. einen Garagen- oder Parkplatz vermieten und dafür höchstens 83 Euro pro Monat verlangen, liegen Sie damit unter der Freigrenze.

Ja, private Mieteinkünfte gelten laut Einkommenssteuergesetz als Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ und sind somit steuerpflichtig.

Sie versteuern in der Regel nicht die Warmmiete, sondern die Kaltmiete inklusive der umlagefähigen Nebenkosten, die Sie von Ihren Mieterinnen und Mietern erhalten. Da Sie die Nebenkosten jedoch als Werbungskosten abziehen können, bleibt am Ende nur die Kaltmiete zum Versteuern.

Ihre Mieteinnahmen müssen Sie in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben.

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