Hält ein Bauherr alle Vorgaben des Bebauungsplanes und der geltenden Landesbauordnung ein, wird ihr oder ihm eine Baugenehmigung erteilt, unabhängig davon, wie die Nachbarschaft dem Bauprojekt gegenüberstehen. Wenn jedoch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden sollen, liegt die Erteilung einer Genehmigung im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Können Sie die Zustimmung Ihrer Nachbarschaft zu Ihrem geplanten Projekt vorweisen, steigen die Chancen auf eine Baugenehmigung.
Wenn Sie als Anliegerin oder Anlieger Ihre Zustimmung zu einem Bauvorhaben geben, sollten Sie bei der Prüfung der Unterlagen darauf achten, ob die nötigen Abstände zu Ihrem Grundstück eingehalten werden, der geplante Bau zum Gebietscharakter passt und der Drittschutz gewahrt ist. Denn wenn das geplante Bauvorhaben die zulässige Flächennutzung, Anzahl der Wohnungen oder Gebäudehöhe überschreitet, können Sie als in der Nachbarschaft lebende Person Widerspruch einlegen.
Wollen Sie als Anwohnerin oder Anwohner gegen eine bereits erteilte Baugenehmigung vorgehen, haben Sie lediglich eine Frist von einem Monat. Eine Ausnahme besteht, die nicht im Voraus informiert wurde. In diesem Fall ist ein Widerspruch innerhalb eines Jahres möglich, startend ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt haben.