Wer bezahlt aktuell den Solidaritätszuschlag?

Kurz und kompakt

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine gesetzliche Ergänzungsabgabe, die zusätzlich zur Einkommen- und Kapitalertragsteuer anfällt.

  • Für die meisten Haushalte entfällt der Solidaritätszuschlag, da seit 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen hohe Steuerfreigrenzen gelten.

  • Auf Kapitalerträge fällt Solidaritätszuschlag an, sobald Abgeltungsteuer fällig ist. Es gelten keine Freigrenzen wie bei der Einkommensteuer.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag wurde als gesetzlich geregelte Abgabe auf die Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer eingeführt, um mit dem Geld unter anderem den Aufbau der neuen Bundesländer zu finanzieren. Heute zahlen nur noch etwa 10 Prozent der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag, zum Beispiel Unternehmen, die den „Soli“ zusammen mit der Körperschaftsteuer abführen. Für die meisten kleinen und mittleren Einkommen hingegen fällt der Abschlag nicht mehr an und auch viele Familien zahlen ihn nicht mehr.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer. Bei der Einkommensteuer gilt seit 2021 eine Freigrenze: Liegt die festgesetzte Steuer darunter, erhebt der Staat keinen Solidaritätszuschlag. Bei Kapitalerträgen gilt diese Freigrenze nicht. Sobald Kapitalertragsteuer anfällt, ist auch der Solidaritätszuschlag fällig.

Was ist die Milderungszone?

Die Milderungszone bezeichnet einen Übergangsbereich, in dem noch nicht der volle Solidaritätszuschlag abgezogen wird. Liegt die festgesetzte Einkommensteuer nur knapp über der Freigrenze, fällt der Soli nicht in voller Höhe an. Stattdessen steigt er nach und nach, bis der volle Zuschlagssatz von 5,5 Prozent erreicht ist. Ziel dieser Regelung ist es, einen sprunghaften Anstieg der Steuerbelastung zu vermeiden. Erst wenn die Einkommensteuer deutlich oberhalb der Freigrenze liegt, ist der volle Solidaritätszuschlag fällig.

Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge

Auf Kapitalerträge kann der Solidaritätszuschlag auch dann anfallen, wenn vom Arbeitseinkommen kein Soli abgeht. Denn anders als bei der Einkommensteuer gelten hier keine Freigrenzen. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent fällt auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapieren an. Auf die festgesetzte Abgeltungsteuer erhebt der Staat dann zusätzlich den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Der Sparer-Pauschbetrag mindert die steuerpflichtigen Kapitalerträge. Erst wenn er ausgeschöpft ist, fallen Abgeltungsteuer und damit auch Solidaritätszuschlag an.

Wie wird der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt?

Arbeitgeber berechnen den Solidaritätszuschlag zusammen mit der Lohnsteuer und führen ihn monatlich ab. Allerdings nur dann, wenn die Lohnsteuer die Freigrenze überschreitet. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung. Wenn diese abgegeben ist, erstattet das Finanzamt zu viel gezahlten Solidaritätszuschlag zurück bzw. fordert zu wenig gezahlten Soli nach.

Solidaritätszuschlag bei Zusammenveranlagung

Die Einkommen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern werden bei einer Zusammenveranlagung gemeinsam besteuert. Für den Solidaritätszuschlag bedeutet das: Die Freigrenzen gelten in doppelter Höhe im Vergleich zur Einzelveranlagung. Dadurch fällt der Solidaritätszuschlag bei zusammenveranlagten Paaren erst bei deutlich höheren Einkommen an. Entscheidend ist auch hier nicht das gemeinsame Bruttoeinkommen, sondern die festgesetzte Einkommensteuer nach Anwendung des Ehegattensplittings.

Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Erst wenn der festgesetzte Einkommensteuerbetrag über der Freigrenze liegt, wird der Solidaritätszuschlag überhaupt berechnet – zunächst innerhalb der Milderungszone, danach in voller Höhe. Der Gesetzgeber passt die Höhe der Freigrenzen regelmäßig an.

JahrFreigrenze für AlleinstehendeFreigrenze für Zusammenveranlagte
202216.956 €

33.912 €

202317.543 €

35.086 €

2024

18.130 €

36.260 €

2025

19.950 €

39.900 €

202620.350 €

40.700 €

Beispielrechnungen: Wann fällt Solidaritätszuschlag an?

Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der Solidaritätszuschlag je nach Höhe der festgesetzten Einkommensteuer auswirkt. Zur besseren Einordnung ist jeweils ein ungefähres Bruttojahreseinkommen angegeben. Die tatsächlichen Werte können je nach Steuerklasse, Abzügen und individueller Situation stark abweichen.

Beispiel 1: Kein Solidaritätszuschlag

Eine alleinstehende steuerpflichtige Person hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 17.500 Euro. Dieser Betrag liegt knapp unter der Freigrenze.

  • Festgesetzte Einkommensteuer: 17.500 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 0 Euro
  • Ungefähres Bruttojahreseinkommen: rund 75.000 bis 80.000 Euro

Beispiel 2: Teilweiser Solidaritätszuschlag (Milderungszone)

Eine alleinstehende steuerpflichtige Person hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 25.000 Euro. Diese liegt oberhalb der Freigrenze, aber innerhalb der Milderungszone.

  • Festgesetzte Einkommensteuer: 25.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag: ca. 960 Euro (ca. 3,84 Prozent)
  • Ungefähres Bruttojahreseinkommen: rund 120.000 bis 140.000 Euro

Beispiel 3: Solidaritätszuschlag in voller Höhe

Eine alleinstehende steuerpflichtige Person hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 230.000 Euro. Diese liegt oberhalb der Milderungszone.

  • Festgesetzte Einkommensteuer: 230.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag: ca. 12.650 Euro (= 5,5 Prozent)
  • Ungefähres Bruttojahreseinkommen: etwa 350.000 Euro

Wann und warum wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt?

Der Bundestag beschloss 1991 die Einführung des Solidaritätszuschlags. Anlass waren besondere finanzielle Belastungen des Staates, unter anderem im Zusammenhang mit der deutschen Einheit. Die Ergänzungsabgabe sollte helfen, diese zusätzlichen Ausgaben zu finanzieren. Nach einer Unterbrechung führte der Gesetzgeber den Solidaritätszuschlag 1995 wieder ein und verankerte ihn im Solidaritätszuschlaggesetz. Seitdem erhebt der Staat den Zuschlag als prozentualen Aufschlag auf die Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer. Mit der Reform ab 2021 reduzierte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich deutlich. Der Solidaritätszuschlag dient heute weiterhin der Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben, fällt aber nur noch für einen begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen an.

Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland von 2014 bis 2024

(in Milliarden Euro)

Quelle: Statista (Stand 2025)

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Durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags behalten viele Haushalte mehr von ihrem Einkommen. Wie hoch die jährliche Entlastung ausfällt, hängt von der individuellen Steuerbelastung ab. Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort berät Sie gern, wenn Sie die gesparten Steuern in eine Geldanlage investieren und so für die Zukunft vorsorgen möchten.

FAQs zum Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Kapitalertragsteuer in Deutschland, die als prozentualer Zuschlag auf die festgesetzte Steuer erhoben wird.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um besondere finanzielle Belastungen des Bundes zu finanzieren, insbesondere im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung.

Heute zahlen den Solidaritätszuschlag vor allem Steuerpflichtige mit höherem Einkommen sowie Kapitalanleger, während die große Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Freigrenzen und Entlastungsregelungen davon befreit ist.

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen- oder Kapitalertragsteuer.

Im Jahr 2026 beträgt der Solidaritätszuschlag weiterhin 5,5 Prozent der festgesetzten Steuer, da aktuell keine gesetzliche Änderung des Zuschlagsatzes vorgesehen ist.

Ja, der Solidaritätszuschlag gilt auch für Unternehmen, da er auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften erhoben wird, unabhängig von der Höhe des Gewinns.

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