Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der Solidaritätszuschlag je nach Höhe der festgesetzten Einkommensteuer auswirkt. Zur besseren Einordnung ist jeweils ein ungefähres Bruttojahreseinkommen angegeben. Die tatsächlichen Werte können je nach Steuerklasse, Abzügen und individueller Situation stark abweichen.
Beispiel 1: Kein Solidaritätszuschlag
Eine alleinstehende steuerpflichtige Person hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 17.500 Euro. Dieser Betrag liegt knapp unter der Freigrenze.
- Festgesetzte Einkommensteuer: 17.500 Euro
- Solidaritätszuschlag: 0 Euro
- Ungefähres Bruttojahreseinkommen: rund 75.000 bis 80.000 Euro
Beispiel 2: Teilweiser Solidaritätszuschlag (Milderungszone)
Eine alleinstehende steuerpflichtige Person hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 25.000 Euro. Diese liegt oberhalb der Freigrenze, aber innerhalb der Milderungszone.
- Festgesetzte Einkommensteuer: 25.000 Euro
- Solidaritätszuschlag: ca. 960 Euro (ca. 3,84 Prozent)
- Ungefähres Bruttojahreseinkommen: rund 120.000 bis 140.000 Euro
Beispiel 3: Solidaritätszuschlag in voller Höhe
Eine alleinstehende steuerpflichtige Person hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 230.000 Euro. Diese liegt oberhalb der Milderungszone.
- Festgesetzte Einkommensteuer: 230.000 Euro
- Solidaritätszuschlag: ca. 12.650 Euro (= 5,5 Prozent)
- Ungefähres Bruttojahreseinkommen: etwa 350.000 Euro