Kurz und kompakt

  • Die Entgeltumwandlung ermöglicht Arbeitnehmern, einen Teil ihres Bruttolohns steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.

  • Der Rentenanspruch auf die Betriebsrente bleibt auch bei einem Jobwechsel bestehen und kann meist auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.

  • Vorteile sind Steuerersparnisse und Arbeitgeberzuschüsse, während Nachteile die nachgelagerte Besteuerung und eine geringere gesetzliche Rente sind.

Doppelt profitieren: Zuschüsse plus Steuererleichterungen

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Betriebliche Altersvorsorge

Legen Sie einen Teil Ihres Gehalts für den Ruhestand zurück. Nutzen Sie dabei sowohl Steuervorteile als auch einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers.


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Zusatzrente vom Bruttolohn bezahlen

Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) stocken Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung ihre gesetzliche Rente auf. Ein Teil des Bruttoeinkommens fließt dabei direkt in die Versicherung. So zahlen Versicherte weniger Sozialabgaben und Steuern. Hier erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung.

So funktioniert die staatlich geförderte Altersabsicherung

Bei der Entgeltumwandlung oder Gehaltsumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung, kurz bAV. Dabei profitieren sie nicht nur von Steuervorteilen, es fallen auch weniger Sozialabgaben an. Denn Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialversicherung bleiben bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Genaue Informationen zur Ersparnis erhalten Sie bei Ihrer Rentenversicherung. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zahlen Sie während der Ansparphase also nur Steuern und Abgaben auf das Einkommen, das nach Abzug der Beiträge übrig bleibt. So sparen Sie jeden Monat einige Prozentpunkte an Renten- und Sozialversicherung.

Durch die Bruttoentgeltumwandlung fließt in der Einzahlungsphase mehr Geld in Ihre Altersvorsorge, als netto an Einkommen fehlt. Die fälligen Steuern in der Rentenzeit sind jedoch geringer als während der Erwerbstätigkeit. Die genaue Höhe erfahren Sie beim Anbieter Ihrer bAV. Erkundigen Sie sich auch, ob es Abschläge gibt, wenn die jeweilige Rente an den Ehegatten oder die Ehegattin vererbt wird.

Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Das gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber sowie Teilzeitkräfte, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Die Auswahl der Betriebsrente bleibt jedoch dem Unternehmen vorbehalten. Ihr Arbeitgeber hat die Wahl zwischen verschiedenen Durchführungswegen: Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage, Unterstützungskasse oder Direktversicherung. Auf Ihrer Lohnabrechnung finden Sie dann den eingezahlten Sparbetrag unter "Betr. AV. AN lfd.ST-frei" (betriebliche Altersvorsorge, Arbeitnehmer, laufend, steuerfrei).

Arbeitgeberzuschuss möglich

Die Höhe der Entgeltumwandlung ist auf 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Die Entgeltumwandlung ist in erster Linie arbeitnehmerfinanziert. Allerdings beteiligen sich Arbeitgeber durch Zuschüsse an der Finanzierung, da sie in der Regel durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben sparen. Sie können als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter auch einen individuellen Zuschuss aushandeln. Arbeitgeber sind verpflichtet, 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss in die Vorsorge ihrer Beschäftigten zu zahlen – falls sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Seit dem Jahr 2024 liegt die höchstmögliche steuerfreie Einzahlungssumme bei 604 Euro im Monat.

Beispielrechnung zur Entgeltumwandlung

 Ohne EntgeltumwandlungMit Entgeltumwandlung
Bruttolohn2500 €2500 €
eigene Einzahlung0 €100 €
Arbeitgeberzuschuss0 €15 €
abgabenpflichtiges Einkommen2500 €2385 €
Abzug an Steuern und Sozialversicherung814 €755 €
Nettolohn1686 €1630 €
Differenz des Nettolohns = Eigenanteil0 €56 €
Das Beispiel zeigt, dass sich der Nettolohn bei einer Geldanlage von 115 Euro monatlich nur um 56 Euro verringert.

Unverfallbarkeit der Anwartschaft

Der Begriff „Anwartschaft“ beschreibt, was mit der betrieblichen Altersvorsorge passiert, wenn das Arbeitsverhältnis frühzeitig endet. Dann hat der Arbeitnehmer nämlich noch keinen direkten Anspruch auf die angesparten Altersvorsorgeleistungen, sondern erst bei Rentenbeginn. Im Fall der Entgeltumwandlung ist die Anwartschaft unverfallbar. Die Anwartschaft besteht also weiterhin, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Rente endet. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel bleibt Ihre betriebliche Altersvorsorge unverfallbar – Sie können sie meist zum neuen Job mitnehmen. Dennoch sollten Sie vor dem Jobwechsel die Bedingungen genau prüfen.

Diese Möglichkeiten haben Sie nach einem Jobwechsel

  • Der neue Arbeitgeber führt Ihren alten Vertrag weiter.
  • Der neue Arbeitgeber überträgt das angesparte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem.
  • Sie lassen den alten Vertrag ruhen. Er ist dann beitragsfrei, und Sie zahlen nicht weiter ein. Die Verzinsung läuft aber weiter.
  • Sie führen den Vertrag privat mit eigenen Beiträgen weiter. Dann sind die Beiträge allerdings nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Vorteile und Nachteile der Entgeltumwandlung bei der bAV

VorteileNachteile
Steuervorteile:
Beiträge sind bis zu einer Grenze steuerfrei, die Steuerlast sinkt.
Nachgelagerte Besteuerung:
Die Auszahlungen sind steuerpflichtig. Die vorherige Einsparung der Lohnsteuer liegt aber in den meisten Fällen über der zu zahlenden Steuer im Alter.
Sozialversicherungsersparnis:
Beiträge sind bis zu einer bestimmten Grenze sozialversicherungsfrei.
Geringere gesetzliche Rente:
Das geringere Bruttoeinkommen hat marginal geringere Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.
Arbeitgeberzuschüsse:
Der Arbeitgeber muss seine eingesparten Sozialbeiträge in Höhe von 15 Prozent des Mitarbeiterbeitrags einzahlen. Oft beteiligt sich der Arbeitgeber in zusätzlicher Höhe an den Beiträgen. 
Keine Wahlfreiheit:
Der Arbeitgeber darf den Anbieter der Versicherung allein aussuchen.
Zusätzliche Altersvorsorge:
Aufbau einer zusätzlichen Rente.
Eingeschränkte Verfügbarkeit: Das Geld steht erst im Rentenalter zur Verfügung.

Wann ist die Entgeltumwandlung sinnvoll?

Prinzipiell ist eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinnvoll. Denn das Rentenniveau in Deutschland sinkt und damit auch die durchschnittliche gesetzliche Rente. Diese reicht häufig nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Rentenalter beizubehalten. Angestellte, die häufig den Arbeitgeber wechseln, können die Betriebsrente in der Regel übertragen. Besonders sinnvoll ist die Entgeltumwandlung, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Zuschüsse finanziell unterstützt. Für Gutverdienerinnen und Gutverdiener gibt erst der Zuschuss des Arbeitgebers den Ausschlag, ob die Entgeltumwandlung als Altersvorsorge überhaupt attraktiv ist.

Das Thema Altersvorsorge ist komplex, daher ist es wichtig, frühzeitig eine mögliche zusätzliche Rente zu planen, um die finanzielle Lücke im Alter schließen zu können. Lassen Sie sich zum Thema Altersvorsorge bei Ihrer Bank beraten.

FAQs zur Entgeltumwandlung

Nein. Eine Entgeltumwandlung gilt nicht als geldwerter Vorteil, da es sich um die Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge handelt und nicht um eine Art Vergütung. Deshalb wird der umgewandelte Betrag nicht versteuert, was zu einer Steuerersparnis führt.

Ja, ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht gemäß Paragraf 1a „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, wodurch Arbeitnehmende das Recht haben, einen Teil ihres Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Arbeitgeber sind verpflichtet, dies zu ermöglichen.

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