Sowohl bei Mieterhöhungen als auch bei Mietminderungen dient die Nettokaltmiete in der Regel als Berechnungsgrundlage. Das bedeutet: Änderungen beziehen sich auf die reine Grundmiete – unabhängig von Betriebs- und Heizkosten.
Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Miete nicht beliebig erhöhen. Es gelten klare gesetzliche Vorgaben. Typische Gründe für eine Mieterhöhung sind:
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Die Miete kann bis zur Höhe angehoben werden, die in der jeweiligen Region üblich ist. Als Orientierung gilt der Mietspiegel. Jedoch darf die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt oft nur um 15 Prozent. - Modernisierungsmaßnahmen
Wurde die Wohnung beispielsweise energetisch saniert oder aufgewertet, kann ein Teil der Kosten auf die Miete umgelegt werden. - Staffelmiete oder Indexmiete
Wurde im Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, erhöht sich die Miete automatisch nach festgelegten Regeln.
Eine Mietminderung kommt infrage, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die die Nutzung einschränken. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß des Mangels ab und bezieht sich ebenfalls auf die Kaltmiete. Minderungsgründe sind zum Beispiel:
- erhebliche Lärmbelästigung,
- Schimmel oder Feuchtigkeit,
- Ausfall von Heizung oder Warmwasser.