Rentenabzüge: Was bleibt von der Rente?

Kurz und kompakt

  • Da für Renten die sogenannte nachgelagerte Besteuerung gilt, steigt die Steuerlast im Ruhestand abhängig vom Renteneintrittsjahr.

  • Von Ihrer Rente gehen Sozialabgaben für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab.

  • Früher als gesetzlich vorgegeben in Rente zu gehen, führt zu dauerhaften Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent.

Was bleibt von der Rente?

Im Rentenbescheid sehen Sie Ihre Bruttorente. Deren Höhe ist u. a. abhängig von Ihren Rentenpunkten, auch Entgeltpunkte genannt. Von diesem Betrag gehen noch Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Unter Umständen kommen weitere Abzüge hinzu, falls Sie früher als gesetzlich vorgesehen in Rente gehen, also vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

Unterschied zwischen Rentenabzügen und Rentenabschlägen

Die Begriffe „Rentenabzüge“ und „Rentenabschläge“ werden häufig verwechselt:

  • Rentenabzüge sind Beträge, die von Ihrer Bruttorente abgehen. Dazu zählen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer.
  • Rentenabschläge mindern Ihre Rente lebenslang. Sie entstehen, wenn Sie vor der regulären Altersgrenze in den Ruhestand gehen. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns sinkt Ihre Rente um 0,3 Prozent. Der Abschlag ist jedoch auf insgesamt 14,4 Prozent gedeckelt.

Wann ist eine Rente ohne Minderungen möglich?

Eine Rente, die ungekürzt ausgezahlt wird, ist selten.

  • Keine Rentenabschläge fallen an, wenn Sie regulär nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen. Bei besonders langjährig Versicherten mit 45 Beitragsjahren ist eine abschlagsfreie Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.
  • Keine Steuerabzüge entstehen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind immer zu zahlen. Entweder Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder Sie zahlen Ihre Beiträge direkt an eine private Versicherung.

Steuern für Rentnerinnen und Rentner

Renten unterliegen der Einkommensteuer. Grundlage dafür ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung, die seit 2005 gilt. Während Ihres Berufslebens können Sie Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend machen. Im Gegenzug wird die Rentenzahlung schrittweise höher besteuert. Das betrifft neben der gesetzlichen Altersrente auch Hinterbliebenenrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Freibeträge bei der Rente

Nicht Ihre gesamte Rente ist automatisch steuerpflichtig. Zunächst ermittelt das Finanzamt, welcher Teil Ihrer Jahresbruttorente steuerpflichtig ist, und berücksichtigt anschließend Freibeträge und Pauschalen. Der verbleibende Betrag bildet die Grundlage für die Einkommensteuer.

  • Der wichtigste Freibetrag ist der Grundfreibetrag. Er gilt für alle Steuerpflichtigen und soll diejenigen absichern, die am Existenzminimum leben. Nur der Teil Ihrer Rente, der über dem Grundfreibetrag liegt, wird besteuert.
  • Je nach persönlicher Situation kommen weitere Freibeträge oder Entlastungen hinzu. Das gilt etwa bei einer Schwerbehinderung oder bei außergewöhnlichen Belastungen.

Freibeträge senken Ihr zu versteuerndes Einkommen. Somit sinkt die Einkommensteuer. Sie verändern weder die Höhe Ihrer Rente noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Tabelle zur Rentenbesteuerung

Wie viel Prozent Ihrer Rente Sie versteuern müssen, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Grundlage ist der sogenannte Besteuerungsanteil. Der verbleibende Teil bildet Ihren Rentenfreibetrag. Dieser wird bei Rentenbeginn festgeschrieben und gilt dann dauerhaft. Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil aufgrund des Wachstumschancengesetzes langsamer. Er erhöht sich nun jährlich um 0,5 Prozent statt um 1 Prozent. Voll steuerpflichtig sind Renten deshalb erst für Renteneintritte ab dem Jahr 2058.

Die Höhe des Besteuerungsanteils Ihrer Rente können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

 

RenteneintrittBesteuerungsanteilRentenfreibetrag
202684 %16 %
202784,5 %15,5 %
202885 %15 %
202985,5 %14,5 %
203086 %14 %
203186,5 %13,5 %
203287 %13 %
203387,5 %12,5 %
203488 %12 %
203588,5 %11,5 %
203689 %11 %
203789,5 %10,5 %
203890 %10 %
203990,5 %9,5 %
204091 %9 %
204191,5 %8,5 %
204292 %8 %
204392,5 %7,5 %
204493 %7 %
204593,5 %6,5 %
204694 %6 %
204794,5 %5,5 %
204895 %5 %
204995,5 %4,5 %
205096 %4 %
205196,5 %3,5 %
205297 %3 %
205397,5 %2,5 %
205498 %2 %
205598,5 %1,5 %
205699 %1 %
205799,5 %0,5 %
ab 2058100 %0 %

Kranken- und Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner

Sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, zahlen Sie automatisch Beiträge. Der bundesweit einheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent. Die Hälfte davon übernimmt der Rentenversicherungsträger, die andere Hälfte tragen Sie. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Sie vollständig selbst. Er liegt derzeit bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent.

Beispielrechnung: So setzen sich Rentenabzüge zusammen

Wir nehmen an, Sie erhalten eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro. Das ergibt eine Jahresbruttorente von 21.600 Euro. Die folgende Rechnung ist stark vereinfacht und basiert auf Beispielwerten. Ihre tatsächlichen Abzüge können stark davon abweichen.

Sozialabgaben pro Monat 

Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitragssatz (8,1 %)

145,80 €

Pflegeversicherung (3,6 %)

64,80 €

Summe Sozialversicherungsbeiträge pro Monat210,60 €
Steuern pro Jahr 
Anteil steuerpflichtig (84 % von 21.600 €)18.144 €
Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags (102 €)

18.042 €

Grundfreibetrag 2026

12.348 €

Betrag über Grundfreibetrag

5.694 €

Einkommensteuer (angenommen 15 % davon)

ca. 854 €

Summe Einkommensteuer pro Monat

ca. 71 €

In diesem vereinfachten Beispiel werden von 1.800 Euro Bruttorente 210,60 Euro und 71 Euro abgezogen. Es bleiben 1.518,40 Euro netto.

Weitere Einkünfte im Ruhestand und Abzüge

Neben der gesetzlichen Altersrente können im Ruhestand weitere Einkünfte aus anderen Quellen dazukommen. Dazu zählen etwa ein Minijob, eine Betriebsrente, eine private Altersvorsorge, Kapitalerträge oder Erträge aus Vermietung und Verpachtung. Diese zusätzlichen Einnahmen fließen in Ihre steuerliche Gesamtbetrachtung ein und verändern Ihre Steuerlast. Für jede Einkunftsart gelten eigene Regeln bei Steuer und Sozialversicherung.

Minijob im Ruhestand

Die Rentenversicherung kürzt Ihre gesetzliche Altersrente wegen eines Minijobs nicht. Was sich aber ändert, ist Ihr Einkommen insgesamt, weil zur Rente noch der Minijob-Lohn dazukommt. Ob dadurch Einkommensteuer anfällt, hängt von Ihrer Situation ab. Für einen Minijob zahlen Sie selbst in der Regel keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, weil der Arbeitgeber pauschal etwas abführt.

Abzüge bei einer Betriebsrente

Sind Sie gesetzlich krankenversichert und beziehen eine Betriebsrente, zahlen Sie darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den Krankenversicherungsbeitrag für die Betriebsrente tragen Sie grundsätzlich selbst. In der Krankenversicherung gilt aber für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner ein monatlicher Freibetrag. Beitragspflichtig ist nur der Teil der Betriebsrente, der über dem Freibetrag liegt. Für die Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht. Betriebsrenten sind außerdem in der Regel steuerpflichtig, weil die Beiträge in der Ansparphase häufig steuerlich begünstigt waren.

Abzüge bei der privaten Altersvorsorge

Ob auf private Rentenzahlungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, hängt von Ihrem Versicherungsstatus ab. Pflichtversicherte bleiben meist beitragsfrei. Freiwillig Versicherte müssen unter Umständen mit Abzügen rechnen.

Unabhängig davon gelten steuerliche Regeln für alle:

  • Bei der Kapitalauszahlung einer privaten Rentenversicherung wird der Gewinn besteuert.
  • Bei einer lebenslangen monatlichen privaten Rente ist nur ein pauschal festgelegter Teil, der sogenannte Ertragsanteil, steuerpflichtig.
  • Je nach Vertrag wird bei einer Kapitallebensversicherung der Gewinn besteuert. Ältere Verträge können steuerlich begünstigt sein.
  • In der Auszahlphase ist die Riester-Rente voll steuerpflichtig.
  • Die Auszahlung der Rürup-Rente ist ebenso steuerpflichtig.
  • Wenn Sie sich angespartes Kapital aus Ihrem ETF-Sparplan auszahlen lassen, fällt auf die Gewinne in der Regel 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Wie wirkt sich Vermietung bei der Rente aus?

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Von den Einnahmen ziehen Sie Ausgaben wie Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten oder Abschreibungen für das Gebäude ab. Auf Mieteinnahmen fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.

Versorgungslücke schließen

Wenn Steuern und Sozialabgaben abgehen, bleibt oft weniger von der Bruttorente übrig als erwartet. Dann entsteht eventuell eine Versorgungslücke: Sie können Ihren gewohnten Lebensstandard im Ruhestand nicht halten. Viele Menschen ergänzen ihre gesetzliche Vorsorge deshalb durch weitere Bausteine. Dazu zählen eine betriebliche Altersvorsorge, Riester- oder Rürup-Renten, Fondssparpläne oder eine private Rentenversicherung. Das Team Ihrer Volksbank Raiffeisenbank berät Sie gern, wenn Sie fürs Alter vorsorgen möchten.

FAQs zu Rentenabzügen

In welchem Alter Sie in Rente gehen können, hängt vor allem von Ihrem Geburtsjahr und der Rentenart ab. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, gilt eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Haben Sie mindestens 35 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, können Sie eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Beginnen Sie damit vor der Regelaltersgrenze, fällt allerdings in der Regel ein Abschlag an. Mit 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich.

Bei der gesetzlichen Rente zahlen Sie in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rentenversicherung zieht die Beiträge direkt von Ihrer Rente ab. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von der Höhe Ihrer gesamten Einkünfte ab.

Wenn Sie früher in Rente gehen, verringern sich Ihre Rentenzahlungen für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs um 0,3 Prozent. Zwar ist dieser Abschlag auf maximal 14,4 Prozent gedeckelt. Allerdings gilt er dauerhaft und bleibt also auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze bestehen.

Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung behält die Rentenversicherung Beiträge direkt von der Rente ein. Sie zahlen 7,3 Prozent für die Krankenversicherung, also die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, sowie die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Rentnerinnen und Rentner allein. Er beträgt derzeit 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent. Wie hoch der tatsächliche Abzug bei der Krankenversicherung ausfällt, hängt deshalb auch von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Rentnerinnen und Rentnern steht der jährliche Grundfreibetrag zu, bis zu dessen Höhe das gesamte zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. Neben dem Grundfreibetrag gibt es den Rentenfreibetrag, damit bei der Systemumstellung auf die nachgelagerte Besteuerung nicht die gesamte Rente sofort steuerpflichtig wird. Weitere Freibeträge, etwa für Behinderung oder Hinterbliebene, kommen ggf. hinzu.

Ob und welche Abzüge anfallen, hängt vom Land ab, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Doppelbesteuerungsabkommen regeln häufig, welcher Staat Ihre Rente besteuern darf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehen auf jeden Fall ab, wenn Sie in Deutschland versicherungspflichtig bleiben.

Wenn Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, müssen Sie auch als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben. Falls das Finanzamt Sie zu einer Abgabe auffordert, sind Sie selbstverständlich ebenfalls zu einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wenn Sie während der Rente selbstständig tätig sind, können auf Ihre Einkünfte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Die genaue Höhe und Berechnung hängen von Ihrer Versicherungsart und der Höhe Ihres Einkommens ab.

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