Ab 1. Januar 2024 gilt die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“, die Teil des Gebäudeenergiegesetzes ist. Die neue Förderung wird stufenweise eingeführt. Eigentümer eines Einfamilienhauses, die dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen. Neben einem Zuschuss ist auch ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen Teil der Fördermaßnahmen. Wichtig: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich.
Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:
- 30 Prozent Grundförderung für Wärmepumpen in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden,
- 5 Prozent Effizienzbonus für Wärmepumpen mit der Nutzung der Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder eines natürlichen Kältemittels,
- 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus (bis 2028) für den frühzeitigen Austausch funktionsfähiger fossiler Heizungen sowie Nachtspeicher- und Biomassenheizungen (ab 1. Januar 2029 sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent),
- 30 Prozent Einkommensbonus für selbstnutzende Wohneigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
- Die Förderboni sind kumulierbar bis zu einem Fördersatz von max. 70 Prozent.
Die neue Förderung für den Heizungstausch kann bei der KfW beantragt werden. Einzelne Effizienzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung oder Fenstertausch werden beim BAFA beantragt. Da die Antragsstellung für die neue Förderung voraussichtlich zum 27. Februar 2024 startet, gilt für Antragssteller eine befristete Übergangsregelung. Demnach können förderfähige Vorhaben bereits vorher umgesetzt und der Förderantrag nachträglich gestellt werden. Wer also zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachholen.