Was Vermieter & Mieter zur Aufteilung der CO₂-Abgabe wissen müssen

Kurz und kompakt

  • Seit Einführung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes am 1. Januar 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die jährliche CO₂-Abgabe.

  • Die Höhe der CO₂-Abgabe hängt vom Ausstoß des Gebäudes und dem aktuellen CO₂-Preis ab.

  • Welchen Anteil der Vermieter und welchen Anteil der Mieter übernehmen muss, regelt das 10-Stufen-Modell.

CO₂-Abgabe als Anreiz zum Energiesparen

Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten für die CO₂-Abgabe, die bei Nutzung von Heizöl, Gas und Fernwärme anfällt. Berechnet werden die jeweiligen Anteile nach einem 10-Stufen-Modell. Darin sind Wohnhäuser in energetische Kategorien eingeteilt. Ziel der CO₂-Abgabe ist es, Mietern einen Anreiz zum sparsamen Umgang mit Energie zu geben, und Vermieter dazu zu bewegen, die Energieeffizienz des Gebäudes zu verbessern.

CO₂-Abgabe für Vermieter – darum geht’s

Um den klimaschädlichen CO₂-Ausstoß zu senken, erhebt der Staat seit 2021 eine CO₂-Abgabe, umgangssprachlich CO₂-Steuer genannt. Jede Energierechnung enthält seitdem Angaben zu den CO₂-Kosten. Vermieter konnten diese Aufwände per Heizkostenabrechnung komplett auf die Mieter umlegen. Das hat sich am 1. Januar 2023 durch das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG, BGBl. I S. 2154) geändert. Seitdem teilen sich Vermieter und Mieter zu bestimmten Anteilen die Kosten.

Die Höhe dieser Kosten hängt von der Menge des CO₂-Ausstoßes eines Gebäudes sowie vom CO₂-Preis pro Tonne ab. Dieser lag bei seiner Einführung 2021 bei 25 Euro. Seitdem hat er sich Jahr für Jahr erhöht. Für das Jahr 2025 liegt der CO₂-Preis bei 55 Euro pro Tonne.

CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter ist entscheidend

Energieversorger teilen auf ihrer Abrechnung mit, wie viel CO₂ ein Gebäude im Abrechnungsjahr ausgestoßen hat. Auf dieser Grundlage kann der Vermieter dann den jährlichen CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter berechnen. Dieser Wert ist die Grundlage für die Einteilung des Gebäudes in die entsprechende Kategorie des 10-Stufen-Modells.

Das 10-Stufen-Modell zur Berechnung der Kostenanteile

Wie hoch jeweils der Anteil von Vermieter und Mieter an den CO₂-Kosten ausfällt, ist durch das 10-Stufen-Modell festgelegt. Vermieter müssen im Höchstfall für 95 Prozent der Kosten aufkommen. Gar nichts zahlen müssen sie, wenn die Immobilie die bestmögliche Energiebilanz EH-55-Standard aufweist.

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich in den 10 Stufen die Kosten auf Vermieter und Mieter verteilen:

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CO₂-Ausstoß des Gebäudes oder der Wohnung in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr (CO₂ kg/qm/a)Anteil VermieterAnteil Mieter
< 12 CO₂ kg/qm/a0 %100 %
12 < 17 CO₂ kg/qm/a10 %90 %
17 < 22 CO₂ kg/qm/a20 %80 %
22 < 27 CO₂ kg/qm/a30 %70 %
27 < 32 CO₂ kg/qm/a40 %60 %
32 < 37 CO₂ kg/qm/a50 %50 %
37 < 42 CO₂ kg/qm/a60 %40 %
42 < 47 CO₂ kg/qm/a70 %30 %
47< 52 CO₂ kg/qm/a80 %20 %
>= 52 CO₂ kg/qm/a95 %5 %

Beispielrechnung

In Bonn steht ein Wohnhaus mit 10 Mietparteien. Der Jahresgasverbrauch beträgt 100.000 Kilowattstunden. Daraus ergibt sich eine CO₂-Abgabe von 580 Euro. Ist das Haus in einem mittelmäßigen energetischen Zustand, zahlt der Vermieter 50 Prozent der Kosten und die Mietparteien zahlen die andere Hälfte. Die 290 Euro Mieteranteil werden verbrauchsabhängig auf alle umgelegt. Haben alle Mieter den gleichen Heizkostenverbrauch, zahlt jede Mietpartei 29 Euro.

Anders sähe es aus, wenn das Haus in einem schlechten energetischen Zustand wäre, mit einer sehr alten Heizung und undichten Fenstern. Dann müsste der Vermieter 95 Prozent der CO₂-Abgabe zahlen, also 551 der 580 Euro Gesamtkosten.

Die folgende Tabelle zeigt diese Beispielrechnung noch einmal übersichtlich:

HausCO₂-Abgabe für das gesamte HausAnteil VermieterAnteil für alle MietparteienAnteil pro Mietpartei
Durchschnittlicher energetischer Zustand580 €50% (290 €)50 % (290 €)29 €
Schlechter energetischer Zustand580 €95 % (551 €)5 % (29 €)2,90 €

Eine verständliche Heizkostenabrechnung ist Pflicht für Vermieter

Vermieter müssen in der Heizkostenabrechnung verständlich darstellen, wie sich der Mieter-Anteil an der CO₂-Abgabe ergibt. Es müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • gesamte CO₂-Kosten des Gebäudes,
  • Einordnung des Gebäudes in das 10-Stufen-Modell,
  • Verteilung des Gesamtbetrags der CO₂-Kosten auf Vermieter und Mieter gemäß des 10-Stufen-Modells,
  • Anteil jedes Mieters pro Wohneinheit gemäß dem Verbrauch von Wärme und Warmwasser,
  • verständliche Herleitung der angegebenen Beträge.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bietet einen Rechner an, mit dem Vermieter und Mieter ihren Anteil an den CO₂-Kosten berechnen können.

Wer ist nicht von der CO₂-Abgabe betroffen?

Keine CO₂-Abgabe fällt für Gebäude an, deren Heizenergie aus erneuerbaren Quellen wie Holzpellets, Wärmepumpen oder Biogas stammt. Beim Heizen mit Gasmischungen muss lediglich für den Erdgas-Anteil die CO₂-Abgabe bezahlt werden. Bioheizöl besteht nur zum Teil aus nachwachsenden Rohstoffen und für den fossilen Anteil fällt wiederum die Abgabe an.

Sonderfall denkmalgeschützte Gebäude

Eine Sonderregelung gilt für Gebäude mit Denkmal- oder Milieuschutzauflagen. Können deshalb Vermieter die Wärme- und Warmwasserversorgung entweder nicht sanieren oder nicht verbessern, dürfen sie ihren Anteil an den CO₂-Kosten halbieren. Ist weder eine Sanierung noch eine Verbesserung möglich, müssen Vermieter gar nichts mehr zahlen und können die CO₂-Abgabe komplett von den Mietern begleichen lassen (nach § 9 Abs. 1 und 2 CO₂KostAufG).

Sonderfall vermietete Nicht-Wohngebäude

Als Nicht-Wohngebäude gelten Büros, Fabriken oder Verwaltungsgebäude, die ganz oder zum Teil vermietet sind. Auch hier teilen sich seit 2023 Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten – allerdings jeweils zur Hälfte. Der energetische Zustand des Gebäudes spielt keine Rolle. Es ist geplant, diesen Modus ab dem Abrechnungsjahr 2025 zu ändern. Dann soll auch für vermietete Nicht-Wohngebäude ein Stufenmodell eingeführt werden.

FAQs zur CO₂-Abgabe für Vermieter und Mieter

Die CO₂-Abgabe wurde aus zwei Gründen eingeführt. Einerseits soll sie zu mehr Sparsamkeit beim Energieverbrauch motivieren, andererseits einen Anreiz für Sanierungen schaffen. Ziel ist es, den Einbau effizienter Heizungsanlagen, die Dämmung von Gebäudehüllen, den Austausch von Fenstern und den Umstieg auf erneuerbare Energien zu fördern. Da Vermieter diejenigen sind, die über energetische Sanierungen entscheiden, soll die CO₂-Abgabe sie dazu anspornen.

Der Anteil des Vermieters an der CO₂-Abgabe richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. Je besser das Haus im 10-Stufen-Modell abschneidet, desto geringer ist der Vermieter-Anteil an den CO₂-Kosten.

Nein. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe handelt, können Vermieter nicht eigenmächtig etwas festlegen.

Haben Mieter zum Beispiel aufgrund einer Gasetagenheizung einen eigenen Gasvertrag und bekommen daher individuelle Gasrechnungen, müssen sie selbst den Vermieteranteil ermitteln und per Rechnung beim Vermieter einfordern. Hierfür haben sie ab dem Datum des Rechnungseingangs ein Jahr Zeit. Die Forderung muss schriftlich an den Vermieter gehen und die Gas-Rechnung enthalten.

Der CO₂-Preis für das Jahr 2025 liegt bei 55 Euro pro Tonne. Für das Jahr 2026 wird eine weitere Steigung erwartet. Dann könnte der Preis bei bis zu 65 Euro pro Tonne liegen.

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