Vorabpauschale: So funktioniert die laufende Besteuerung Ihrer Geldanlage

Kurz und kompakt

  • Die Vorabpauschale ist eine Berechnungsgröße für die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auf nicht ausgeschüttete Erträge aus Fonds und ETFs.

  • Sie stellt sicher, dass thesaurierende Fonds steuerlich nicht bessergestellt werden als ausschüttende.

  • Betroffen sind thesaurierende und teilweise ausschüttende Fonds wie Aktien-, Misch-, Renten- und Immobilienfonds sowie ETFs.

  • Nicht betroffen sind Anlagen mit direkter Ausschüttung wie Einzelaktien, Anleihen, Tages- oder Festgeld.

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Wie die Vorabpauschale Ihre Kapitalerträge besteuert

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag auf nicht ausgeschüttete Erträge aus Fonds und ETFs. Darauf fällt Abgeltungsteuer an, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Der Staat besteuert Ihre Fondsgewinne mit der Vorabpauschale schon während der Laufzeit, bevor Sie Kapitalerträge aus Ihrer Geldanlage erhalten. Die Pauschale sorgt dafür, dass Erträge aus Investmentfonds auch dann versteuert werden, wenn sie im Fonds verbleiben und wieder angelegt werden. Ihre depotführende Bank berechnet die Pauschale jedes Jahr im Januar rückwirkend für das vergangene Jahr. Das besagt die Investmentsteuerreform aus dem Jahr 2018.

Zweck und Ziel der Steuer

Die Vorabpauschale verhindert, dass Erträge über viele Jahre unversteuert im Fonds verbleiben. So behandelt der Gesetzgeber ausschüttende und thesaurierende Fonds steuerlich gleich. Bei ausschüttenden Fonds fällt die Steuer nämlich direkt an. Hingegen würden ohne Vorabpauschale Steuern bei thesaurierenden Fonds erst beim Verkauf fällig werden. Die Regelung schafft somit mehr Steuergerechtigkeit zwischen verschiedenen Fondsarten. Denn Kapitalerträge werden laufend erfasst. Der Zeitpunkt, zu dem eine Geldanlage Erträge erwirtschaftet, ist dann nicht das entscheidende Kriterium für die Steuerbelastung.

Welche Geldanlagen sind betroffen?

Die Vorabpauschale besteuert vor allem Fonds, die Erträge wieder anlegen. Sie kann auch bei teilweise ausschüttenden Fonds auftreten, wenn die Ausschüttungen geringer sind als der rechnerische Mindestbetrag, den das Finanzamt als Gewinn ansetzt.

  • Thesaurierende Investmentfonds: Erträge wie Zinsen oder Dividenden werden automatisch wieder im Fonds angelegt und nicht ausgezahlt.
  • Teilweise ausschüttende Fonds: Ein Teil der Erträge wird ausgezahlt. Der restliche Betrag verbleibt im Fondsvermögen und wird weiter investiert.
  • Aktienfonds: Das Fondsvermögen wird überwiegend in Unternehmensanteile investiert. So werden Kursgewinne und Dividenden erzielt.
  • Rentenfonds: Das Fondsvermögen wird in verzinste Wertpapiere investiert. So profitieren Anlegende von laufenden Zinszahlungen.
  • Mischfonds: Aktien und Anleihen werden kombiniert, um Chancen und Risiken auszugleichen.
  • Immobilienfonds: Hier erfolgen Investitionen in Gewerbe- oder Wohnimmobilien, aus denen Mieteinnahmen und Wertsteigerungen resultieren.
  • Indexfonds wie ETFs: Ein Börsenindex wird passiv nachgebildet. Erträge werden je nach Fondsart wieder angelegt oder ausgeschüttet.

Welche Geldanlagen sind nicht betroffen?

Anlagen, bei denen Sie Zinsen oder Dividenden direkt erhalten, sind von der Vorabpauschale ausgenommen. Denn das Finanzamt erhält die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) schon, sobald die Erträge auf Ihr Konto fließen. 

  • Einzelaktien: Die Dividenden aus diesen Aktien erhalten Sie direkt. Die Kapitalertragsteuer ist sofort fällig. Eine zusätzliche Vorabbesteuerung ist deshalb nicht erforderlich.
  • Direkt gehaltene Anleihen: Zinsen aus Anleihen werden regelmäßig gutgeschrieben und ebenfalls direkt besteuert.
  • Tagesgeld- und Festgeldanlagen: Hier zahlen Banken die Zinsen unmittelbar aus und führen die Steuer automatisch an das Finanzamt ab.

Wie sich die Vorabpauschale berechnet

Das Depotunternehmen berechnet die Steuer automatisch und führt sie an das Finanzamt ab. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden bei einem späteren Verkauf angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Was ist der Basiszins?

Eine einheitliche Berechnungsgrundlage stellt sicher, dass die Vorabpauschale nachvollziehbar ermittelt wird. Hier kommt der sogenannte Basiszins ins Spiel. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt diesen Zinssatz jedes Jahr neu fest. Er dient als Rechengröße, um fiktive Kapitalerträge zu ermitteln. Der Basiszins bildet also ab, wie hoch die Erträge theoretisch wären, wenn das Geld sicher und ohne Risiko angelegt würde. Um das auszurechnen, nutzt das Bundesfinanzministerium die durchschnittlichen Zinssätze langfristiger Bundesanleihen mit 15 Jahren Laufzeit. Aus diesen Daten berechnet es den Basiszins und veröffentlicht ihn jährlich im Bundessteuerblatt.

Grundlage der steuerlichen Berechnung

Das depotführende Institut nutzt eine feste Rechenformel, um die Steuern auf nicht ausgeschüttete Erträge zu berechnen. Dabei bildet der Basiszins den Ausgangspunkt für den sogenannten Basisertrag. Um den Basisertrag zu ermitteln, nimmt die Bank den aktuellen Basiszins und multipliziert ihn mit dem Wert des Fondsanteils zu Beginn des Jahres. Anschließend reduziert sie das Ergebnis um einen gesetzlich festgelegten Abschlag von 30 Prozent. Daraus ergibt sich der Basisertrag. Das ist der rechnerische Mindestgewinn, den das Finanzamt für einen Fondsanteil ansetzt. Dieser fiktive Ertrag schafft eine einheitliche Grundlage für die laufende Besteuerung nicht ausgeschütteter Erträge.

Was ist die Teilfreistellungsquote?

Bevor die Kapitalertragsteuer berechnet wird, kommt noch ein weiterer Schritt hinzu, die Teilfreistellungsquote. Sie stellt sicher, dass bestimmte Fondsarten nicht doppelt belastet werden – einmal durch Steuern auf institutioneller Fondsebene und dann nochmals bei den Anlegenden. 

Die Höhe der Teilfreistellungsquote hängt von der Fondsart ab.

  • Aktienfonds: 30 Prozent steuerfrei
  • Mischfonds: 15 Prozent steuerfrei
  • Immobilienfonds (inländisch): 60 Prozent steuerfrei
  • Immobilienfonds (ausländisch): 80 Prozent steuerfrei

Zeitpunkt der Erhebung

Am Jahresanfang führt die depotführende Stelle die Vorabpauschale für das vorangegangene Kalenderjahr ab. Die Steuer fällt nur dann an, wenn die Geldanlage im betreffenden Jahr einen Wertzuwachs erzielt hat. Bleibt der Kurs gleich oder fällt, fällt auch keine Steuer an.

Berechnungsgrundlage mit Beispiel

Ein Beispiel zeigt, wie die Vorabpauschale berechnet wird. Angenommen, ein Fondsanteil ist zu Jahresbeginn 10.000 Euro wert. Der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins liegt bei 2,5 Prozent. Daraus ergibt sich zunächst der sogenannte Basisertrag:

10.000 Euro × 2,5 % × 70 % = 175 Euro

Dieser Betrag ist der theoretische Mindestgewinn, mit dem das Finanzamt rechnet. Er wird jedoch nicht automatisch versteuert. Die depotführende Bank vergleicht den Basisertrag mit der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds im Laufe des Jahres.

Liegt der Kursgewinn unter dem Basisertrag, wird nur der reale Gewinn versteuert. Ist der Kursgewinn höher als der Basisertrag, gilt der Basisertrag als steuerliche Grundlage – jedoch nur bis zur Höhe des tatsächlichen Kursgewinns.

Hat der Fonds im Jahr lediglich 150 Euro zugelegt, beträgt die Vorabpauschale auch nur 150 Euro, nicht die vollen 175 Euro. Damit vermeidet der Gesetzgeber eine Besteuerung überhöhter oder rein rechnerischer Gewinne.

Vor der Steuerberechnung wird die Teilfreistellung je nach Fondsart berücksichtigt. Handelt es sich beispielsweise um einen Aktienfonds mit 30 Prozent steuerfreiem Anteil, bleiben von den 150 Euro nur 70 Prozent steuerpflichtig, also 105 Euro. Auf diesen Betrag wird die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben:

105 × 0,25 = 26,25 Euro

Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer:

26,25 × 0,055 = 1,44 Euro

Gesamte Steuerlast: 27,69 Euro (ohne Kirchensteuer). Die Bank führt diesen Betrag automatisch ans Finanzamt ab – sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Wie wirkt sich die Vorabpauschale auf den Sparer-Pauschbetrag aus?

Die Vorabpauschale wird wie andere Kapitalerträge auf den Sparer-Pauschbetrag angerechnet. Haben Sie einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt, nutzt die Bank den Pauschbetrag zuerst dafür. Bis zu dieser Grenze zahlen Sie keine Steuer. Erst wenn Ihre Kapitalerträge den Pauschbetrag überschreiten, behält die Bank Kapitalertragsteuer ein. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

FAQs zur Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag auf Investmentfondsanteile. Auf diesen fiktiven Ertrag fallen jährlich Steuern an, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt. Die Vorabpauschale stellt eine Mindestbesteuerung sicher und basiert auf dem Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn.

Die Vorabpauschale müssen in Deutschland steuerpflichtige Anlegerinnen und Anleger von Fondsanteilen zahlen, sofern keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen. Die depotführende Stelle behält die Steuer automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab.

Anfang Januar 2026 wurde die Vorabpauschale für Kapitalerträge aus dem Jahr 2025 fällig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legte den Basiszinssatz für die Berechnung der Vorabpauschale im Jahr 2025 auf 2,53 Prozent fest.

Am 13. Januar 2026 erhöhte das BMF den Basiszinssatz für das Jahr 2026 auf 3,20 Prozent. Das ist die Grundlage für die Vorabpauschale für Kapitalerträge, die bis Januar 2027 erwirtschaftet werden.

Sie müssen die Vorabpauschale nur dann in der Steuererklärung angeben, wenn Ihr Depotunternehmen die Steuer nicht abführt. Das kann der Fall sein, wenn Ihr Konto nicht gedeckt ist oder sich das Depot im Ausland befindet. Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, erfassen Sie die Vorabpauschale in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung.

Die Vorabpauschale betrifft vor allem Fonds, die ihre Erträge nicht oder nur teilweise ausschütten, sogenannte thesaurierende Fonds. Auch bei ausschüttenden Fonds kann sie anfallen, wenn die Ausschüttung zu gering ist. Die Pauschale wird nur erhoben, wenn der Fonds im Vorjahr im Wert gestiegen ist und Sie noch keine ausreichende Steuer auf Erträge abgeführt haben.

Die Vorabpauschale wird wie andere Kapitalerträge auf den Sparer-Pauschbetrag angerechnet. Haben Sie einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt, nutzt die Bank den Pauschbetrag zuerst dafür. Bis zu dieser Grenze zahlen Sie keine Steuer. Erst wenn Ihre Kapitalerträge den Pauschbetrag überschreiten, behält die Bank Kapitalertragsteuer ein. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

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