Ein Beispiel zeigt, wie die Vorabpauschale berechnet wird. Angenommen, ein Fondsanteil ist zu Jahresbeginn 10.000 Euro wert. Der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins liegt bei 2,5 Prozent. Daraus ergibt sich zunächst der sogenannte Basisertrag:
10.000 Euro × 2,5 % × 70 % = 175 Euro
Dieser Betrag ist der theoretische Mindestgewinn, mit dem das Finanzamt rechnet. Er wird jedoch nicht automatisch versteuert. Die depotführende Bank vergleicht den Basisertrag mit der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds im Laufe des Jahres.
Liegt der Kursgewinn unter dem Basisertrag, wird nur der reale Gewinn versteuert. Ist der Kursgewinn höher als der Basisertrag, gilt der Basisertrag als steuerliche Grundlage – jedoch nur bis zur Höhe des tatsächlichen Kursgewinns.
Hat der Fonds im Jahr lediglich 150 Euro zugelegt, beträgt die Vorabpauschale auch nur 150 Euro, nicht die vollen 175 Euro. Damit vermeidet der Gesetzgeber eine Besteuerung überhöhter oder rein rechnerischer Gewinne.
Vor der Steuerberechnung wird die Teilfreistellung je nach Fondsart berücksichtigt. Handelt es sich beispielsweise um einen Aktienfonds mit 30 Prozent steuerfreiem Anteil, bleiben von den 150 Euro nur 70 Prozent steuerpflichtig, also 105 Euro. Auf diesen Betrag wird die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben:
105 × 0,25 = 26,25 Euro
Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer:
26,25 × 0,055 = 1,44 Euro
Gesamte Steuerlast: 27,69 Euro (ohne Kirchensteuer). Die Bank führt diesen Betrag automatisch ans Finanzamt ab – sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.